Ständerat passt Geldwäschereigesetz an – Auch Terrorismusfinanzierung erfasst

Das Meldesystem für Terrorismusfinanzierung wird verstärkt. Finanzintermediäre müssen einen Verdacht unverzüglich melden. Diese Pflicht galt laut einer Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission bereits für die Banken. Sie soll neu für alle dem Geldwäscherei unterstellten Finanzintermediäre gelten.


Meldepflicht, wenn Geschäftsbeziehung nicht zu Stande kommt
Weiter werden die Finanzintermediäre verpflichtet, Zweck und Art der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung festzustellen. Eingeführt wird auch eine Meldepflicht, wenn eine Geschäftsbeziehung nicht zu Stande kommt.


Finanzintermediäre können im Verdachtsfall leichter informieren
Zudem dürfen Finanzintermediäre Dritte leichter über einen Verdacht informieren als bisher. Mit einer Bagatellklausel werden sie von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei geringen Beträgen entbunden. Adressatin von Meldungen ist künftig nur noch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nicht mehr zusätzlich die Strafverfolgungsbehörde.


Besserer Schutz für Finanzintermediäre
Zum besseren Schutz der Finanzintermediäre vor dem Vorwurf der Geheimnisverletzung wird die restriktive Formel «gebotene Sorgfalt» mit «nach Treu und Glauben» ersetzt. Auch das empfahlen die internationalen Richtlinien der Financial Action Task Force (FATF).


Vortaten zur Geldwäscherei im Gesetz
Im weiteren erfasst das Gesetz neue Vortaten zur Geldwäscherei: schweren Schmuggel, Warenfälschung und Produktepiraterie. Damit wird auch ein Übereinkommen des Europarates vollzogen. Die Umsetzung der FATF-Empfehlungen und das Europaratsübereinkommen über Insiderdelikte und Kursmanipulationen werden im Börsenstrafrecht geregelt.


Die Vorlage passierte im Erstrat mit wenigen Änderungen, welche die Rechtskommission angebracht hatte. (awp/mc/pg)

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