Missbrauch von Insiderinformationen wird schärfer bestraft

Missbrauch von Insiderinformationen wird schärfer bestraft

Bern – Insiderhandel wird künftig schärfer geahndet als heute. Der Nationalrat entschied sich am Dienstag aber wie der Ständerat gegen einen noch weiteren Ausbau der Strafnorm. Insiderhandel wird somit nur dann strafbar, wenn jemand einen Vermögensvorteil erlangt. Der Nationalrat hiess die Regelung am Dienstag mit 116 zu 51 Stimmen bei einer Enthaltung gut. Für die erweiterte Fassung – ein Vermögensvorteil wäre teilweise nicht nötig gewesen – stimmte die Ratslinke. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.

Die schärfere Ahndung des Insiderhandels ist das Kernstück der Revision des Börsengesetzes: Während heute nur ein enger Kreis möglicher Insider für das Ausnützen vertraulicher und kursrelevanter Informationen bestraft werden kann, umfasst das neue Recht eine weitere Umschreibung. Neu können auch Hedgefonds und private Investoren bestraft werden. Durch die Aufsicht wird zudem auch der Insiderhandel ohne einen erlangten Vermögensvorteil verboten, wie Bundespräsidentin Eveline Widmer-Schlumpf sagte.

Im revidierten Börsengesetz wird neben dem Insiderhandel auch die Marktmanipulation an der Börse strenger geahndet. Diese Verschärfungen waren bereits früher gutgeheissen worden.

Wechsel der Zuständigkeit
Zudem hält das revidierte Gesetz fest, dass neu die Bundesanwaltschaft Insiderhandel und Kursmanipulation verfolgt, und das Bundesstrafgericht die Fälle beurteilt. Dieser Wechsel der Zuständigkeit geht darauf zurück, dass die beiden Delikte neu als Vortaten der Geldwäscherei gelten. Heute sind die kantonalen Behörden zuständig.

Busse für Meldepflicht-Verletzung
Weiter werden Verletzungen der Offenlegungspflicht schärfer geahndet. Die Busse beträgt neu bis zu zehn Millionen Franken. Bisher war die Busse variabel. Bei der Offenlegungspflicht müssen Aktionäre öffentlich mitteilen, wenn sie bei börsenkotierten Unternehmen gewisse Schwellenwerte erreichen.

Abgeschafft werden soll auch die sogenannte Kontrollprämie bei öffentlichen Kaufangeboten. Wer eine Aktiengesellschaft übernehmen will, kann Grossaktionären einen höheren Preis pro Aktie anbieten als Kleinaktionären. Dahinter steckt die Idee, dass grössere Aktienpakete einen höheren Wert haben, da sie die Kontrolle über eine Gesellschaft ermöglichen. Nicht durchgekommen war, dass das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation auf den Handel von Rohstoffen, Edelmetallen und auch auf Währungen ausdehnt wird. Letzterer Vorstoss war auf die Affäre Hildebrand zurückzuführen. (awp/mc/pg)

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