Steuerstreit: Deal zwischen Schweiz und USA steht

Steuerstreit: Deal zwischen Schweiz und USA steht

Bern – Der Steuerdeal zwischen der Schweiz und den USA steht. Die Vereinbarung zwischen den beiden Staaten ist unterzeichnet worden. Schweizer Banken, die unversteuerte US-Vermögen verwaltet haben, können nun möglicherweise Anklagen in den USA entgehen. Manche werden aber hohe Bussen bezahlen müssen. Das US-Justizministerium hat am Donnerstagabend auf seiner Website die unterzeichnete Vereinbarung veröffentlicht. Für die Schweiz hat Botschafter Manuel Sager unterschrieben.

In einer Mitteilung würdigten die USA den Steuerdeal als einen wichtigen Schritt im Kampf gegen Steuerhinterziehung. US-Justizminister Eric Holder sagte demnach, der Deal stärke die US-Steuerbehörde in ihren Bemühungen, Steuergelder aus aller Welt in die USA zu holen.

Der stellvertretende Justizminister James Cole erklärte, es sei an der Zeit, dass sich alle US-Steuerzahler, die sich hinter dem Schweizer Bankgeheimnis versteckten oder nicht-deklarierte Konten in anderen Ländern hielten, den Behörden stellten.

Schweiz verspricht rasche Amtshilfe
In der Vereinbarung («Joint Statement») verpflichtet sich die Schweiz, die Banken zu einer Teilnahme am Bankenprogramm zu ermutigen. Weiter verspricht sie, Amtshilfe auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA zu gewähren und die Gesuche zügig zu behandeln. Kundendaten sollen ausschliesslich auf dem Amtshilfeweg geliefert werden.

Schliesslich versichert die Schweiz, dass eine Teilnahme am Programm für die Banken nach Schweizer Recht möglich ist. Die USA anerkennen ihrerseits, dass die Erwähnung von Namen von Mitarbeitern oder Dritten in den Dokumenten, welche die Banken liefern, nicht zwingend auf Delikte dieser Personen deuten. Sie erklären ausserdem, Personendaten nicht für andere Zwecke zu verwenden.

Bankenprogramm entspricht Erwartungen
Das Programm, an dem die Banken teilnehmen können, um einem Strafverfahren in den USA zu entgehen, enthält im Wesentlichen die erwarteten Punkte. Die Banken werden in vier Kategorien eingeteilt. Die erste Gruppe umfasst jene Banken, gegen die in den USA bereits ein Verfahren läuft.

Zu dieser ersten Gruppe gehören die Credit Suisse, die Zürcher und Basler Kantonalbank und die Bank Julius Bär. Da sie schon mit der US-Justiz über einen Vergleich verhandeln, um einer Anklage zu entgehen, steht ihnen das Programm nicht zur Verfügung.

Gruppe zwei muss Informationen liefern
Die zweite Gruppe ist für jene Banken, die Grund zur Annahme haben, dass sie US-Steuerrecht verletzt haben. Auch für diese ist ein Schuldeingeständnis mit Busse vorgesehen. Im Gegenzug sollen sie nicht strafrechtlich verfolgt werden («non-prosecution agreement»).

Diese Banken müssen indes umfassend mit den US-Steuerbehörden kooperieren. So müssen sie bekannt geben, wie das US-Geschäft organisiert und kontrolliert wurde. Dabei müssen sie auch die Namen und Funktionen jener nennen, die verantwortlich waren. Ferner müssen sie Auskunft darüber geben, wie US-Kunden angeworben und betreut wurden.

Bussen von 20 bis 50 Prozent der US-Vermögen
Den Banken der zweiten Gruppe drohen hohe Bussen. Für Konten, die bereits vor dem 1. August 2008 existierten, müssen sie eine Busse in der Höhe von 20 Prozent der maximalen Vermögensbeträge auf den Konten bezahlen. Für jene Konten, die zwischen dem 1. August 2008 und dem 28. Februar 2009 eröffnet wurden, beträgt der Satz 30 Prozent. 50 Prozent sind es schliesslich für jene Konten, die nach dem 28. Februar 2009 eröffnet wurden – also nach dem UBS-Abkommen mit den USA.

Wie viele Milliarden die Banken mit diesen Bestimmungen zahlen müssen, wird sich zeigen. Kommt die US-Justiz zum Schluss, dass eine Bank alle Verpflichtungen erfüllt hat, wird gegen sie kein Strafverfahren eröffnet. Sollte jedoch eine Bank Informationen liefern, welche die US-Justiz als falsch, unvollständig oder irreführend betrachtet, ist die Bank nicht mehr vor Strafverfolgung geschützt.

Unabhängiger Prüfer muss Unschuld bescheinigen
Die dritte Gruppe umfasst Banken, die glauben, nicht gegen US-Recht verstossen zu haben. Für sie ist ein «Non-Target Letter» vorgesehen: Die USA bestätigen, keine strafrechtliche Untersuchung zu eröffnen. Die Banken müssen aber belegen können, dass sie unschuldig sind. Zu diesem Zweck müssen sie einen unabhängigen Prüfer bestimmen, der zuhanden der US-Justiz einen Bericht verfasst.

Die vierte Gruppe schliesslich umfasst Banken mit primär lokaler Kundschaft. Diese können ebenfalls einen «Non-target Letter» beantragen. Der externe Prüfer muss jedoch keinen umfassenden Bericht verfassen.

USA können Programm beenden
Damit scheint das Programm sich nicht stark vom ursprünglich vorgesehenen zu unterscheiden, das am Nein des Parlaments zur «Lex USA» scheiterte. Von diesem Programm hatten die Behörden allerdings nur die Eckwerte veröffentlicht. Die Bussenregelung etwa blieb unbekannt.

Mit der «Lex USA» wollte der Bundesrat den Banken ermöglichen, mit den US-Behörden zu kooperieren, ohne sich in der Schweiz strafbar zu machen. Vorübergehend wäre das Datenschutzgesetz gelockert worden, welches es Mitarbeitenden und Dritten ermöglicht, sich gegen die Übermittlung von Daten zu wehren.

Nach dem Nein des Parlaments schlug der Bundesrat einen neuen Weg vor: Die Banken sollen nun beim Bund Einzelbewilligungen beantragen, um Daten an die US-Behörden liefern zu können. Den Betroffenen steht es offen, Datenlieferungen vor Gericht anzufechten. Allerdings könnten die USA das Bankenprogramm für beendet erklären, sollten Gerichte in der Schweiz eine wirksame Teilnahme der Banken verhindern, wie es im Programm heisst. (awp/mc/upd/ps)

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