Weko hat kartellrechtliche Vorbehalte gegen Medien-Vereinbarung

Weko hat kartellrechtliche Vorbehalte gegen Medien-Vereinbarung
Die Weko hat Ermittlungen wegen möglicher Wettbewerbsbeschränkungen auf der Immobilienplattform der SMG aufgenommen. (Hadi - Eigenes Werk, CC0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=106182118)

Bern – Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat kartellrechtliche Vorbehalte gegenüber einer Grundsatzvereinbarung zwischen SRG SSR und dem Verlegerverband Schweizer Medien. Der Verlegerverband betonte am Dienstag sein Unverständnis über die Auffassung des Weko-Sekretariats im Medienbereich.

Die SRG und der Verlegerverband Schweizer Medien (VSM) hatten das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebeten. In Mitteilungen von SRG und VSM vom Dienstag hiess es, sie nähmen zur Kenntnis, dass das Sekretariat der Weko viele Elemente der Grundsatzvereinbarung für zulässig halte, bezüglich einzelner Punkte jedoch kartellrechtliche Vorbehalte habe.

Der VSM bedauert, dass die Beurteilung des Schweizer Medienmarkts mit Blick auf SRG und private Medienhäuser isoliert betrachtet werde und dass potenzielle Wettbewerbsverzerrungen durch die gebührenfinanzierte SRG anscheinend unbeachtlich seien.

Zum Bedauern des VSM habe das Weko-Sekretariat Bedenken bei den Beschränkungen im Online-Angebot der SRG geäussert, beziehungsweise bei der Beschränkung auf 2400 Zeichen. Vorbehalte gab es auch für Absprachen zur Sperrung von Inhalten für KI-Systeme. Andere Punkte, wie zum Beispiel die Prüfung von Kooperationen im Bereich der Sportübertragungen, seien zulässig.

Das Sekretariat gehe im Bereich Online-News sogar von einem direkten Konkurrenzverhältnis zwischen SRG und Privaten aus und erachte es daher als naheliegend, dass eine Einschränkung der SRG in diesem Bereich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstelle.

Dialog wird fortgesetzt
Der VSM und die SRG werden laut Mitteilung im Dialog bleiben und in weiteren Verhandlungen die einzelnen Punkte analysieren und künftige Formen der Zusammenarbeit vereinbaren. Die Teile der Vereinbarung, die laut Weko zulässig sind, gelten grundsätzlich. Jene Teile, wo es Nachbesserungen braucht, können zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

Mitte Mai hatten die SRG und der VSM die Grundsatzvereinbarung beim Swiss Media Forum in Luzern getroffen. Damit verpflichtet sich die SRG, ihre Mittel mit Rücksicht auf die privaten Angebote einzusetzen. Die Vereinbarung sah unter anderem eine Beschränkung der Online-Aktivitäten der SRG vor. Im Gegenzug lehnen die Verleger die Volksinitiative «200 Franken sind genug» ab. Sie ist besser bekannt als SRG-Initiative oder Halbierungsinitiative. Darüber abgestimmt wird am 8. März. (awp/mc/ps)

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