Sieg für Gastgewerbe im Public Viewing-Gerichtsverfahren

Sieg für Gastgewerbe im Public Viewing-Gerichtsverfahren

Bern – Wer Public Viewings veranstaltet und Sendungen auf einen Grossbildschirm überträgt, dem genügt eine Bewilligung der Suisa, der Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik. Es braucht weder eine Lizenz der Uefa, noch sind zusätzliche Gebühren an die SRG zu leisten. Damit ist ein langwieriges Gerichtsverfahren, das seit der EURO 2008 andauerte, zugunsten des Gastgewerbes und seiner Gäste ausgefallen.

Der erfolgreiche Ausgang dieses langwierigen Verfahrens freut GastroSuisse, den Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz: «Das jetzige Resultat ist ganz im Sinne der Restaurants und Hotels, die ihren Gästen nun zum Beispiel eine Fussball-WM zu vernünftigen Bedingungen zeigen können», hält Christian Belser, stv. Leiter des Rechtsdienstes, zufrieden fest. Der Ausgang des Verfahrens bestätigt die bisherige Empfehlung des Branchenverbandes an seine Mitglieder, sich ganz auf eine Suisa-Bewilligung zu beschränken.

UEFA hat kein spezielles Vorführrecht
Endgültig Klarheit entstand, nachdem weder die UEFA noch die SRG den letzten Entscheid der eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 21. Oktober 2011 anfochten. Massgebend ist somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2011, das klar festhält, dass das Public Viewing der sogenannten Kollektivverwertung unterliegt. Demnach hat die Uefa kein spezielles Vorführrecht an der öffentlichen Übertragung ihrer Fussballspiele. (GastroSuisse/mc)

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