Bundesgericht soll nach dem CS-Untergang Boni-Frage klären

Bundesgericht soll nach dem CS-Untergang Boni-Frage klären

Bern – Das Bundesgericht soll klären, ob dem obersten Management der untergegangenen Grossbank Credit Suisse die Boni gekürzt werden dürfen oder nicht. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ficht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, das die Kürzungen und Streichungen als rechtswidrig betrachtet.

Das EFD hatte die 2023 mit der UBS zwangsfusionierte Grossbank Credit Suisse angewiesen, die variablen Vergütungen an einen Teil der obersten drei Führungsebenen zu kürzen und in einigen Fällen zu streichen. Es geht um Leistungsprämien im Umfang von rund 60 Millionen Franken für rund tausend ehemalige CS-Mitarbeitende.

Eigentumsgarantie
Bei der obersten Führungsebene und damit der Geschäftsleitung sollten die variablen Vergütungen gestrichen werden. Auf der Ebene direkt unter der Geschäftsleitung wollte das EFD die Vergütungen um 50 Prozent und bei der Ebene zwei Stufen unter der Geschäftsleitung um 25 Prozent kürzen.

Mehrere Betroffene wehrten sich vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen. Dieses beurteilte das Vorgehen des Bundes als rechtswidrig. Die gekürzten Boni seien von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis. Solche Ansprüche seien durch die Eigentumsgarantie geschützt.

Für schwere Eingriffe in solche Ansprüche brauche es eine klare und ausdrückliche Gesetzesrundlage, argumentierte das Gericht unter anderem. Das Bankengesetz genüge nicht, Boni auf Dauer zu kürzen oder zu streichen. Es lasse diese Massnahme nur vorübergehend zu, nämlich solange Staatshilfe beansprucht werde.

«Wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt»
Das EFD ist laut der Mitteilung vom Freitag der Ansicht, das Gericht habe bei der Auslegung der gesetzlichen Grundlagen wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt. Namentlich die für den Gesetzgeber so nicht voraussehbaren ausserordentlichen Umständen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS seien nicht berücksichtigt worden.

Rechtlich nicht relevant ist laut dem Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Verantwortung der betroffenen Manager für das Debakel der Credit Suisse. Denn die im Bankengesetz festgelegten Massnahmen im Bereich variable Vergütungen seien keine Sanktionen für Verfehlungen von Mitarbeitenden der von Staatshilfe betroffenen Bank.

Weder das EFD noch die UBS hätten konkret darlegen können, dass einer der Beschwerde führenden Manager übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Credit Suisse verschuldet hätte. Keiner der vom Urteil betroffenen Manager gehörte zur obersten Führungsebene.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu den variablen Vergütungen bei der untergegangenen Credit Suisse ein Piloturteil gefällt. Vier weitere Beschwerden sind laut Gericht noch hängig und werden sistiert, bis dieses Urteil rechtskräftig ist.

Die UBS gab sich am Freitag zurückhaltend: «UBS nimmt den Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements den Fall gerichtlich weiterzuziehen zur Kenntnis», erklärte eine Sprecherin gegenüber der Nachrichtenagentur AWP.

Keine Entschädigung für Aktionäre der Credit Suisse
Ebenfalls am Freitag hat das Bundesgericht die Klage eines Ehepaars gegen den Bund abgewiesen. Das Paar hatte vor dem Zusammenbruch der Credit Suisse noch 38’000 Aktien der Bank gekauft und sich dabei auf die beruhigenden Worte des Bundesrates einige Tage zuvor verlassen.

Im Anschluss an die öffentliche Sitzung verkündete das Bundesgericht am Freitagmittag mündlich das Urteil. Die Vorsitzende stellte dabei klar, dass die Entscheidung nur für diesen einen Fall gelte.

Das Ehepaar hatte vom Bund eine Entschädigung von 54’601 Franken plus Zinsen für den Wertverlust ihrer Credit-Suisse-Aktien gefordert. Am 10., 13. und 15. März 2023 hatten die Kläger insgesamt 38’000 Wertpapiere im Wert von 84’636 Franken gekauft. Sie behaupteten, sie hätten investiert, nachdem der Bundesrat Anfang März behauptet hatte, die Bank sei gut kapitalisiert.

Am Tag nach der Bekanntgabe der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS am 19. März verkauften die beiden Investoren ihre Aktien für 30’187 Franken. Aus ihrer Sicht ist der Bund für den Verlust verantwortlich, den sie bei dieser Transaktion erlitten haben. (awp/mc/pg)

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