Helsana+: Versicherer lehnt Empfehlungen des Datenschützers ab

Helsana+: Versicherer lehnt Empfehlungen des Datenschützers ab
Adrian Lobsiger, Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB). (Foto: Bundeskanzlei)

Bern – Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt der Krankenkasse Helsana, die Übermittlung von Kundendaten im Rahmen des Bonusprogramms Helsana+ zu unterlassen. Es gebe dafür keine rechtliche Grundlage. Helsana lehnt die Empfehlungen ab und würde eine gerichtliche Klärung der Frage unterstützen.

Mit dem Bonusprogramm Helsana+ will die Krankenkasse die Teilnehmenden zu einem gesundheitsbewussten Lebensstil und mehr Bewegung animieren. Ihre Aktivitäten werden mit Plus-Punkten und in der Folge mit Barauszahlungen oder Rabatten bei Partnerfirmen belohnt.

Rechtswidrige Entgegennahme von Daten
Bei der Registrierung für die dafür benötigte App müssen die Teilnehmenden einwilligen, dass die Zusatzversicherung überprüfen darf, ob die Betroffenen über eine Grundversicherung bei der Helsana-Gruppe verfügen. Diese Entgegennahme und Weiterbearbeitung der Daten sei in datenschutzrechtlicher Hinsicht aber rechtswidrig, teilte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) am Freitag mit. Deshalb seien auch die eingeholten Einwilligungen «unwirksam».

Darum empfehle der EDÖB der Zusatzversicherung, die Bearbeitung von Grundversicherungsdaten zu unterlassen. Die Helsana habe bereits angekündigt, den Registrierungsprozess anzupassen. Die Kasse selbst schrieb dazu, sie sei bereit, den Prozess anzupassen, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege.

Gemäss dem EDÖB laufen die Vorteile durch die gesammelten Punkte darauf hinaus, dass ausschliesslich Helsana-Grundversicherten ein Teil ihrer Prämie zurückerstattet wird. Mangels einer gesetzlichen Grundlage seien aber auch diese Leistungen rechtswidrig.

Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt der Krankenkasse deshalb, im Rahmen des Bonusprogramms auf die Bearbeitung der Daten von Kunden, die ausschliesslich bei der Helsana über eine Grundversicherung verfügen, zu verzichten. Falls die Empfehlung innerhalb von 30 Tagen abgelehnt oder nicht befolgt werde, könne der EDÖB an das Bundesverwaltungsgericht gelangen.

Helsana würde gerichtliche Klärung unterstützen
Die Helsana selbst ist einer gerichtlichen Klärung ist nicht abgeneigt: «Helsana würde eine Klärung dieser beiden Grundsatzfragen durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls das Bundesgericht unterstützen.» Bis auf zwei rechtliche Grundsatzfragen habe der EDÖB die Datenbearbeitungen für das Bonusprogramm gutgeheissen, schrieb die Helsana. Die über die Nutzungsbedingungen eingeholten Einwilligungen reichten in ihren Augen als Grundlage für sämtliche Datenbearbeitungen aus.

Auch sei das Bonusprogramm nicht der Regulation durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterworfen indem es für rein Grundversicherte zugänglich gemacht werde. Helsana kündigte an, das Programm «im Interesse der Kunden» laufend weiterzuentwickeln.

Die Stiftung für Konsumentenschutz dagegen forderte von der Helsana, auf das Programm zu verzichten oder es auf die Zusatzversicherung zu beschränken. Den Konsumenten und Konsumentinnen empfiehlt die Stiftung, bei Rabattsystemen und Apps, die Gesundheitsdaten an Krankenkassen übermitteln, äusserst zurückhaltend zu sein. (awp/mc/pg)

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EDÖB

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