OBT: Gewinnbesteuerung von Vereinen – aufgepasst bei den Mitgliederbeiträgen

OBT: Gewinnbesteuerung von Vereinen – aufgepasst bei den Mitgliederbeiträgen
(Bild: OBT)

St. Gallen – In der Schweiz existieren schätzungsweise 100’000 Vereine, die meisten davon sind lokal verankert. Vereine sind, entgegen der landläufigen Meinung, steuerpflichtig. Allerdings unterliegen sie speziellen Bedingungen und in gewissen Fällen erhalten sie eine Steuerbefreiung. Der nachfolgende Artikel beleuchtet, wie die Steuerpflicht bei Vereinen ausgestaltet ist.

Vereine sind bei uns nicht wegzudenken, stellen sie doch einen riesigen Mehrwert für die Zivilgesellschaft dar. Sie unterstützen das Gemeinwesen, leisten Integrationsarbeit und versammeln Menschen mit gemeinsamen Interessen.

Was vielen Leute nicht bewusst ist: Vereine sind beim Bund sowie bei den Kantonen und Gemeinden steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verein im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Ein Verein ist nur steuerbefreit, wenn er öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet ist oder Kulturzwecke verfolgt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn

  • die Vereinstätigkeiten im Allgemeininteresse liegen,
  • der Kreis der Empfänger der Leistung möglichst offen ist,
  • Mitglieder «Opfer» erbringen (Spenden, unentgeltliche Arbeit etc.),
  • eine öffentliche Arbeit erfüllt wird, die sonst vom Gemeinwesen getragen würde.

Verneint die Steuerbehörde die Steuerbefreiung, ist der Verein steuerpflichtig. Es ist ein kleiner Trost, dass Gewinne unter 5’000 Franken bei der direkten Bundessteuer nicht besteuert werden. Die Freigrenzen für die Gewinne und das Eigenkapital bei den Staats- und Gemeindesteuern haben die Kantone unterschiedlich definiert. In den meisten Kantonen werden Gewinne unter 20’000 Franken nicht besteuert. Aber aufgepasst: Werden diese Schwellenwerte überschritten, erfolgt die Besteuerung des gesamten Gewinns bzw. Eigenkapitals.

Spezialfall Mitgliederbeitrag
Mitgliederbeiträge stellen bei der steuerlichen Gewinnermittlung von Vereinen eine Besonderheit dar und werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Zu den steuerbaren Einkünften gehören unter anderem:

  • Erträge aus öffentlichen Veranstaltungen (Vorstellungen, Konzerte, Lottos etc.)
  • Erträge aus gastronomischen Leistungen (Festbetrieb, Kioske etc.)
  • Finanzerträge
  • Bruttoeinnahmen aus Liegenschaften
  • Allgemeine Betriebsgewinne (Gewinn aus Handel, Produktion und Dienstleistungen)

Aufwände, die diesen steuerbaren Erträgen zuzuordnen sind, können vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Die anderen Aufwände (z.B. Verwaltungskosten) dürfen nur abgezogen werden, wenn sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Es empfiehlt sich, die Vereinsbuchhaltung in zwei Sparten zu führen: eine Sparte mit den steuerbaren Erträgen und Aufwendungen und eine zweite Sparte mit den Beiträgen sowie den allgemeinen Vereinsverwaltungskosten.

Bundesgericht entscheidet zu Ungunsten eines Vereins
Ein Bundesgerichtsurteil vom November 2019 lässt aufhorchen. In diesem wurden einem Verein in der Ostschweiz die Mitgliederbeiträge zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, da diese gemäss Beurteilung der Richter auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen und der Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds dienen würden. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass Zahlungen der Mitglieder, die über die üblichen Beiträge hinausgehen, auch besteuert werden. Damit Mitgliederbeiträge nicht besteuert werden, müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Verpflichtung der Zahlung muss in den Statuten vorgesehen sein.
  • Die Beiträge werden hauptsächlich von den Vereinsmitgliedern geleistet.
  • Alle Mitglieder der gleichen Kategorie bezahlen den gleichen Beitrag.
  • Der Verein darf für den Beitrag keine direkte Gegenleistung erbringen.
  • Die Beiträge dürfen nicht für die Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds geleistet werden.

Fazit
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. In den meisten Kantonen sowie beim Bund profitieren sie jedoch von tieferen Steuersätzen und höheren Steuerfreibeträgen. Auch Mitgliederbeiträge werden in der Regel nicht besteuert. Ob eine vollumfängliche Steuerbefreiung vorliegt, muss mit dem Steueramt geklärt werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die bestehenden Vereinsstatuten hinsichtlich der Steuerpflicht zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (OBT/mc/ps)

Bericht als PDF-Datei

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert