OBT: Planungssicherheit bei Pensionierung – keine Steuererhöhung auf Kapitalbezügen
St. Gallen – Ziel des vom Bundesrat 2025 verabschiedeten Entlastungspakets 27 (EP27) war es, ein drohendes strukturelles Defizit im Staatshaushalt in den kommenden Jahren zu verhindern. Unter anderem durch eine Anpassung der Besteuerung von Kapitalbezügen der zweiten und dritten Säule. Das Parlament hat sie abgelehnt. Damit ist eine Steuererhöhung für den Moment vom Tisch. Doch weitere Motionen bei der beruflichen Vorsorge halten das Thema aktuell.
Im Rahmen des Entlastungspakets 27 (EP27) plante der Bundesrat eine progressivere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der zweiten Säule (Pensionskasse/Freizügigkeit) und der Säule 3a. Betroffen gewesen wären vor allem Personen mit hohen Vorsorgekapitalien bzw. hohen einmaligen Kapitalleistungen. Beträge bis CHF 100’000.– wären auf Bundesebene nicht höher belastet worden, während vor allem grössere Bezüge (ab CHF 500’000.–) deutlich teurer geworden wären. Gleichzeitig sollte die steuerliche Bevorzugung von Kapitalbezügen gegenüber Renten verringert werden.
Bis dato keine höhere Steuerbelastung
Die Massnahme hätte ausschliesslich die direkte Bundessteuer betroffen; kantonale und kommunale Kapitalbezugssteuern wären gemäss Darstellung unverändert geblieben. Der Ständerat hatte diese Massnahme bereits in der Wintersession 2025 abgelehnt, im März 2026 fand sie auch im Nationalrat keine Mehrheit. Aktuell läuft die Referendumsfrist.
Die vermutlich nicht zustande kommende Steuererhöhung auf Kapitalbezüge ist vor allem für Personen erfreulich, die in den nächsten Jahren pensioniert werden und sich einen klugen Plan zu den Kapitalbezügen zurechtgelegt haben. Der Status quo gibt ihnen Planungssicherheit. Doch im Bereich des Alterssparens und dessen Besteuerung gibt es weitere Entwicklungen, die man verfolgen sollte.
Reduktion des maximal versicherten BVG-Lohnes
Eine im September 2025 eingereichte Motion (25.4253/Yvonne Bürgin) zielt nicht auf die Besteuerung beim Bezug, sondern auf die steuerlich anerkannten Einkaufsmöglichkeiten in der beruflichen Vorsorge (BVG) bei sehr hohen Einkommen. Sie verlangt, dass das nach BVG-Reglement versicherbare Einkommen von derzeit CHF 907’200.– auf CHF 453’600.– halbiert wird (Stand 2026). Dies hätte zur Folge, dass Personen mit Einkommen über dieser Grenze weniger ordentliche Sparbeiträge in die Pensionskasse einzahlen würden und freiwillige Einkäufe in kleinerem Umfang möglich wären.
Begründet wird dies damit, dass die heutige Obergrenze Einkäufe in sehr grosser Höhe ermöglicht, die voll steuerlich abziehbar sind. Dadurch können sie sich zu einem Instrument der Steueroptimierung für sehr hohe Einkommen entwickeln – ohne den Vorsorgezweck proportional zu stärken. Die Motion argumentiert gleichzeitig, dass auch mit dem neuen Grenzbetrag weiterhin eine sehr gute Vorsorge möglich sei und der Bundesrat bereits früher ähnliche Limiten diskutiert habe. Der Bundesrat empfiehlt die Annahme der Motion. Er begründet dies damit, dass eine Senkung der Obergrenze die Systemgerechtigkeit stärke, weil damit Steuervorteile für eine Minderheit mit sehr hohen Einkommen begrenzt würden. Die Motion wurde in der Frühlingssession 2026 vom Nationalrat behandelt und mit 97 zu 89 Stimmen knapp angenommen. Als Nächstes befasst sich der Ständerat damit.
Vorhandene steuerliche Vorteile nutzen
- Staffelung der Bezüge aus der zweiten und dritten Säule
Da Kapitalleistungen separat und progressiv besteuert werden, bleibt die Staffelung über mehrere Jahre ein zentrales Mittel, um die Progression zu brechen. Das Steueramt zählt Bezüge innerhalb eines Jahres zusammen: je höher der Jahresbezug, desto höher in der Regel der Satz. Gerade bei der Säule 3a lohnt sich eine Struktur mit mehreren 3a‑Konten/-Töpfen, weil bei Auflösung eines Kontos immer das gesamte Guthaben dieses Kontos fällig wird und man so die Auszahlungen über mehrere Jahre verteilen kann. - Einkäufe in die dritte Säule (Motion Ettlin/Nachzahlungen)
Unabhängig von der verworfenen Steuererhöhung beim Kapitalbezug bleiben die Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich attraktiv (Abzug vom steuerbaren Einkommen in der Erwerbsphase). Neu ist besonders relevant, dass ab 2026 erstmals Nachzahlungen in die Säule 3a für verpasste Beitragsjahre (ab 2025) möglich sind. - Regionale Unterschiede beachten
Sowohl die abgelehnten Massnahmen des EP27 als auch die mutmasslichen Auswirkungen der Motion Bürgin betreffen primär die direkte Bundessteuer. Kantonale und kommunale Steuertarife bleiben bei den Kapitalbezügen von Vorsorgegeldern entscheidend und führen so zum Steuerwettbewerb. Anders als bei den direkten Steuern ist bei der Besteuerung von Vorsorgekapitalien nicht der Wohnsitz am Jahresende massgebend, sondern jener zum Zeitpunkt des Bezugs.
Ein Wohnsitzwechsel aus rein steuerlich motivierten Gründen ist in den seltensten Fällen ratsam und bietet diverse Fallstricke. Sofern bei der Wahl des künftigen Lebensmittelpunktes eine gewisse Flexibilität gegeben ist, sind Steuervergleiche aber durchaus angebracht.
Fazit
Die geplante Steuererhöhung auf Kapitalbezüge ist vorerst vom Tisch und schafft eine wichtige Planungssicherheit für kommende Pensionierungen. Gleichzeitig zeigen neue Vorstösse wie die Motion Bürgin, dass steuerliche Privilegien in der beruflichen Vorsorge politisch unter Druck bleiben. Umso wichtiger ist es, die weiterhin bestehenden Gestaltungsspielräume – insbesondere Staffelung, 3a‑Einzahlungen und kantonale Unterschiede – vorausschauend zu nutzen. (OBT/mc/ps)