SIX: Offenlegungsrecht in Bewegung

SIX: Offenlegungsrecht in Bewegung

Schweizer Börse SIX Swiss Exchange an der Zürcher Selnaustrasse. (Bild: SIX)

Zürich – Die Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange hat ihren Jahresbericht 2013 publiziert. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die Anzahl der Offenlegungsmeldungen im Berichtsjahr um beinahe 30% auf 1‘240 (2012: 960). Die Offenlegungsstelle bemerkte im Rahmen ihrer Tätigkeit 103 mögliche Meldepflichtverletzungen. Diese Zahl blieb gegenüber dem Vorjahr (108) beinahe unverändert. Im Verhältnis zur Anzahl Meldungen sind die potenziellen Verletzungen damit merklich gesunken.

Der Grund dafür dürfte unter anderem darin liegen, dass die verstärkte Durchsetzung der Pflichten zur Offenlegung von Beteiligungen durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD bei den Meldepflichtigen zu einer verbesserten Wahrnehmung ihrer Pflichten geführt hat.

Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichts
Im Berichtsjahr erging im Bereich des Offenlegungsrechts ein bedeutendes höchstrichterliches Urteil. Die aktuell gültige Fassung der Börsenverordnung-FINMA schreibt vor, dass Personen, welche Stimmrechte an Aktien nach freiem Ermessen ausüben dürfen, ohne an diesen Aktien wirtschaftlich berechtigt zu sein (beispielsweise Vermögensverwalter), offenlegungspflichtig werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die betreffende Verordnungsbestimmung vom Wortlaut des Börsengesetzes nicht abgedeckt ist.

Im Lichte der bezweckten Markttransparenz scheint es nicht zielführend, dass Personen nicht offenlegungspflichtig werden, obwohl sie in erheblichem Umfang Stimmrechte an kotierten Gesellschaften ausüben können. Es ist nun beabsichtigt, die entsprechende Meldepflicht in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (FinfraG) zu überführen. Dies ist zu begrüssen, weil dadurch die Transparenz darüber, wer tatsächlich zur Stimmrechtsausübung ermächtigt ist, verbessert wird. SIX Exchange Regulation

Unter folgendem Link finden Sie den Jahresbericht 2013 der Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange: http://www.six-exchange-regulation.com/obligations/disclosure/annual_reports_de.html

Weiterführende Angaben sind unter www.six-exchange-regulation.com/obligations/disclosure_de.html zugänglich. (SIX Swiss Exchange/mc/ps)

Offenlegungsstelle
Die Offenlegungsstelle ist eine eigene Abteilung innerhalb SIX Exchange Regulation. SIX Exchange Regulation ist vom operativen Geschäft der Börse getrennt und untersteht direkt dem Verwaltungsratspräsidenten von SIX Group AG. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Offenlegungsstelle untersteht in rechtlicher Sicht der direkten Aufsicht durch die FINMA, der Offenlegungsstelle kommen dabei jedoch keine hoheitlichen Kompetenzen zu.
Die im Bundesrecht verankerte Offenlegungsstelle wurde mit der Einführung der Pflicht geschaffen, Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind , offen zu legen, wenn diese Grenzwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 und 66 2/3 % der Stimmrechte erreichen, über- oder unterschreiten. Die Offenlegung bedeutender Aktionäre schafft Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen und wirtschaftlichen Interessen an kotierten Gesellschaften und übernimmt eine Vorwarnfunktion hinsichtlich möglicher Unternehmensübernahmen. Die Aufgabe der Offenlegungsstelle besteht darin, Meldungen entgegenzunehmen, Melde- und Veröffentlichungspflichten zu überwachen, mögliche Meldepflichtverletzungen der FINMA anzuzeigen, Ausnahmen und Erleichterungen von der Meldepflicht zu gewähren und Vorabentscheide über den Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht zu fällen.

SIX Exchange Regulation
SIX Exchange Regulation vollzieht die bundesrechtlich vorgegebenen Aufgaben, die vom Regulatory Board erlassenen Regeln und überwacht deren Einhaltung. SIX Exchange Regulation verhängt Sanktionen, soweit die Reglemente diese Kompetenz erteilen, oder stellt Sanktionsanträge an die Sanktionskommission von SIX Swiss Exchange.  
SIX Exchange Regulation untersteht direkt dem Verwaltungsratspräsidenten von SIX Group, was die Unabhängigkeit von SIX Exchange Regulation vom operativen Geschäft von SIX Swiss Exchange gewährleistet. SIX Exchange Regulation ist unterteilt in die Bereiche Listing & Enforcement, welcher für die Emittentenregulierung zuständig ist und Surveillance & Enforcement, welcher die Handelsüberwachung wahrnimmt.    

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