Barry Callebaut: Abfindung bei Stollwerck muss neu berechnet werden

Die verbliebenen Aktionäre wurden im Jahr 2003 gegen eine Abfindung aus dem Unternehmen gedrängt. Die Aktionäre hatten gegen die Berechnung der Barabfindung von 295 Euro je Aktie geklagt. Für die Bemessung der Barabfindung kommt es darauf an, auf welchen Referenzzeitraum für die Bestimmung des massgeblichen Börsenkurses abzustellen ist.


Referenzperiode neu ermittelt
Bislang wurden dazu die drei Monate vor der Hauptversammlung herangezogen. Nun entschied der BGH: Der Börsenwert ist grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Massnahme zu ermitteln. Zur Ermittlung des massgebenden Börsenwertes verwies der 2. Zivilsenat des BGH die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. (awp/mc/ps/34)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert