Bekämpfung der Geldwäscherei – Sorgfaltspflichten werden überarbeitet

Wie die Kontrollstelle mitteilte, sollen die internationalen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Terrorfinanzierung in die Verordnung eingearbeitet werden. Damit greift sie der im Parlament hängigen Revision des Geldwäschereigesetzes vor. Mit der Revision der Verordnung wird ein Grenzwert für Geschäftsbeziehungen von Finanzintermediären für Geschäftsbeziehungen von geringem Wert eingeführt. Diese Limite soll bei 1’500 CHF liegen, was der internationalen Regelung für den Zahlungsverkehr entspricht.


Der Entwurf formalisiert die generelle Pflicht der Finanzbranche, Informationen zur Art und zum Zweck der Geschäftsbeziehung einzuholen. Dabei soll sich der Intermediär nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern auch den wirtschaftlich Berechtigten und Begünstigte einbeziehen.


Identifizierung der Vertragspartei wird vereinfacht
Vereinfacht wird die Identifizierung der Vertragspartei. Ein Finanzintermediär muss erst dann interne Richtlinien erlassen, wenn er mehr als zehn Personen beschäftigt, die dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind. Bisher bestand diese Verpflichtung bereits bei fünf Personen. Die Anhörung dauert bis zum 15. März. (awp/mc/pg)

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