Buchprüfer: Frist für externe Qualitätssicherung verlängert

Dies setzt voraus, dass mindestens zwei Berufsleute über die notwendige Zulassung zum Erbringen von Revisionsdienstleistungen verfügen. Jene Unternehmen, in denen nur eine Person über diese Zulassung verfügt, müssten sich gemäss geltender Verordnung bis zum 31. August 2010 einem System zur regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen («Peer Review»). Da bei der Ausarbeitung dieses Systems verschiedene Fragen aufgetaucht und möglicherweise Gesetzesänderungen nötig sind, hat der Bundesrat die Frist zum Anschluss an ein externes Qualitätssicherungssystem um drei Jahre bis zum 31. August 2013 verlängert. (awp/mc/ps/17)

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