Bund stellt der UBS 1 Mio. Franken in Rechnung

Der Bundesrat hat am Mittwoch in Beantwortung einer Anfrage der Finanzdelegation (FinDel) dazu Stellung genommen, wie das Eidg. Finanzdepartement in einer Mitteilung schreibt. Dem Bund sind im Fall UBS/USA für rechtliche Dienstleistungen bis dato 2,5 Mio. Franken an Kosten erstanden. Die Kosten für die Vergleichsverhandlungen im US-Zivilverfahren von 2009 beliefen sich auf 1 Mio. Franken, jene für das erste Amtshilfeersuchen vom Juli 2008 auf 1,5 Mio. Franken.


Mögliche weitere Kosten in Höhe von 45 Mio. Franken
Das zweite Amtshilfeersuchen vom August 2009 ist noch nicht abgeschlossen. Die Kosten, die der Verwaltung durch die dadurch notwendig gewordenen Amtshilfeverfahren entstehen, könnten jedoch, laut Schätzung, 37 Mio. Franken erreichen. Darin nicht eingeschlossen ist der geschätzte Aufwand für die Aufstockung der Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 2009-2011 (ca. 8,6 Mio. Fr.).


Leistungen unmittelbar im Interesse der UBS
Für den Beistand im US-Zivilverfahren können der UBS aufgrund der Allgemeinen Gebührenverordnung die Kosten von 1 Mio. Franken verrechnet werden. Die Gebührenverordnung sieht vor, dass derjenige, der eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht eine Gebühr bezahlen muss. Zwar sei es dem Bund bei der Unterstützung im US-Zivilverfahren in erster Linie um die Verfolgung rechtsstaatlicher Interessen gegangen. Die Leistungen erfolgten jedoch unmittelbar im Interesse der UBS, weshalb ihr die Kosten in Rechnung gestellt werden können, heisst es weiter.


Unabhängigkeit muss gewahrt bleiben
Eine eingehende Prüfung der Frage der Kostenübertragung bei den beiden zwischenstaatlichen Amtshilfeverfahren hat ergeben, dass für einen weitergehenden Rückgriff auf die UBS keine Rechtsgrundlage besteht. Auch eine freiwillige Leistung der UBS könne nicht angenommen werden. Der Grund: Der Eindruck, die Entscheide der zuständigen staatlichen Amtshilfebehörde werde nicht in voller Unabhängigkeit gefällt, muss unter allen Umständen vermieden werden. (EFD/mc/pg)

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