Bundesgericht definiert Grundsätze für Schutzfähigkeit

Auf Juni 2005 nahm das Institut für geistiges Eigentum (IGE) in seinen Richtlinien eine Verschärfung vor und sprach Melodien ohne sprachliche Elemente die Schutzfähigkeit ab. Entsprechend verweigerte es 2007 die Registereintragung für die wortlose Werbemelodie eines grossen deutschen Süsswarenherstellers. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun gutgeheissen und die Eintragung der Tonfolge ins Markenregister angeordnet.


Wiedererkennen genügt
Laut den Richtern in Lausanne ist es für die Schutzfähigkeit eines akustischen Zeichens als Marke nicht erforderlich, dass es sprachliche Elemente aufweist. Ein kurzes, in sich geschlossenes musikalisches Thema könne vom Adressaten durchaus bereits beim ersten Hören als Hinweis auf ein Produkt verstanden werden. Typischerweise würden solche Tonzeichen am Anfang und am Ende eines Werbespots eingesetzt. Damit die Melodie als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Ware verstanden werde, sei es nicht erforderlich, dass sie vom Hörer eindeutig wiedergegeben werden könne. Vielmehr genüge ein Wiedererkennen.


Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen
Dies sei umso eher der Fall, wenn es sich um eine kurze, eingängige und gut einprägsame Melodie handle, die eine relativ einfache Struktur habe und sich an Unterhaltungsmusik orientiere. Als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen wäre etwa die Melodie eines bekannten Weihnachtsliedes für Christbaumschmuck. (awp/mc/ps/17)

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