Bundesrat bekräftigt Teilmonopol der SUVA

Diese sollen zum einen die Aufsicht über die SUVA verbessern und zum andern der Versicherung neue Geschäftsfelder eröffnen. Bei der öffentlich-rechtlichen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Luzern sind rund 1,8 Mio Berufstätige aus Industrie und Gewerbe obligatorisch gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert. Finanziert wird die Versicherung aus Prämien und Kapitalanlagen. Bereits im Dezember 2004 hatte sich der Bundesrat für eine Revision des über 20-jährigen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) entschieden. Zusätzlichen Schub gab dann die Immobilienaffäre, bei der SUVA-Liegenschaften unter dem Marktwert verkauft wurden und Schmiergelder von rund einer Million Franken geflossen sein sollen.


Die obligatorische Unfallversicherung genügt den Anforderungen einer modernen Versicherung
Am Mittwoch konnte der Bundesrat vom Exertenbericht zum UVG und von einem Bericht des Departements des Innern (EDI) zum Immobiliengeschäft der SUVA Kenntnis nehmen. Dies erlaubte es ihm, erste Eckwerte für die Gesetzesvorlagen zu fixieren, die Bundesrat Pascal Couchepin nach der Sommerpause in die Konsultation schicken will. Mit den Experten kam der Bundesrat zum Schluss, dass die obligatorische Unfallversicherung den Anforderungen einer modernen Versicherung genügt und keine Totalrevison nötig ist. Ebenso hält er am Teilmonopol der SUVA fest. Frühere Studien hatten den Preis einer Liberalisierung auf mehrere Milliarden CHF beziffert.


Eher weniger neue Geschäftsfelder
Geplant sind hingegen gewisse Anpassungen bei Leistungen, Durchführung und Finanzierung. Eng begrenzt soll die SUVA zudem neue Geschäfte betreiben dürfen. Gemeint sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen und der Verhütung von Unfällen und Krankheiten, aber auch die Möglichkeit, Vermögen für öffentliche Institutionen und private Vorsorgeeinrichtungen zu verwalten. Die Vorgänge um die Immobilienverkäufe haben nach Ansicht des Bundesrates gezeigt, dass die Aufsicht über die SUVA verbessert werden muss. Mit der UVG-Revision soll deshalb der heute 40 Mitglieder zählende Verwaltungsrat in eine Delegiertenversammlung und einen auf 5 bis 7 Mitglieder verkleinerten Verwaltungsrat aufgegliedert werden.


Zur Struktur
Je nach Variante wird der Bundesrat die Mitglieder des Verwaltungsrates oder die Delegiertenversammlung wählen. Wählt er die Delegiertenversammlung, bestellt diese den Verwaltungsrat. Wahlbehörde der Direktion wird neu der Verwaltungsrat. Zudem soll die Revisionsstelle im Gesetz normiert werden. Zu Sofortmassnahmen nach der Immobilien-Affäre sieht der Bundesrat keinen Anlass. Er verweist darauf, dass die SUVA selber tätig wurde und insbesondere für den Immobilienbereich eine eigene Abteilung ausserhalb der Finanzabteilung geschaffen hat. Die SUVA soll dem EDI periodisch über die Fortschritte berichten. (awp/mc/th)

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