Bundesrat gegen französische «Fishing Expeditions»

Das gelte auch für Frankreich, obwohl im neu ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine von anderen Abkommen etwas abweichende Formulierung gewählt worden sei, hält des Eidg. Finanzfepartement (EFD) fest. Die französische Formulierung stammt aus dem von der OECD ausgearbeiteten Steuerinformationsaustausch-Abkommen. In einem französischen Amtshilfegesuch ist demnach der Name der Bank nicht zwingend nötig, sofern durch andere Angaben eindeutig feststeht, um welches Institut es sich handelt.


Keine Ausnahme für Frankreich
Eine solche Information ist eine IBAN-Nummer, mit der eine Bankkontoverbindung eindeutig zugeordnet werden kann. Die Amtshilfe mit Frankreich werde deshalb in der Praxis nicht von derjenigen abweichen, welche die Schweiz mit anderen Ländern vereinbart habe, schreibt das EFD. Die Schweiz hat seit dem Bundesratsentscheid zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen mit 14 Staaten neue DBA abgeschlossen. Bisher wurden sechs davon unterzeichnet. 12 davon müssen unterzeichnet sein, damit die Schweiz von der «grauen Liste» der Steueroasen gestrichen wird. (awp/mc/ps/22)

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