Bundesrat will Börsendelikte schärfer sanktionieren

Laut dem EFD trägt der Entwurf des Bundesrates internationalen Regelungen Rechnung. Er ermögliche die Ratifizierung des Geldwäscherei-Übereinkommens des Europarates. Dies sei für die Schweiz auch deshalb von Bedeutung, weil sie zurzeit das Präsidium des Europarates inne habe, hält das EFD fest.


Insiderhandel und Kursmanipulation im Börsengesetz
Die Neuerungen betreffen unter anderem den Insiderhandel. Wer Insider-Informationen für Börsengeschäfte verwendet, macht sich schon heute strafbar. Neu sollen aber Insiderhandel und Kursmanipulation im Börsengesetz verankert werden. Ein Insider soll also nicht deswegen bestraft werden, weil sein Verhalten ein Treuebruch gegenüber seinem Unternehmen darstellt, sondern weil seine Handlung den Kapitalmarkt verzerrt. Wird ein erheblicher Vermögensvorteil erzielt, gelten Insiderhandel und Kursmanipulation neu als Vortaten zur Geldwäscherei.


Weiter will der Bundesrat die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Börsendelikte der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht übertragen. So soll der strafrechtliche Instanzenzug gestrafft werden.


Auch Hedge Funds und Pensionskassen sollen bestraft werden können
Künftig sollen zudem nicht nur Banken und Händler bestraft werden können: Das Verbot von marktmanipulatorischen Verhaltensweisen, die schädlich für den Kapitalmarkt sind, soll auch für jene Akteure gelten, die nicht der Finanzmarktaufsicht unterliegen – zum Beispiel Hedge Funds und Pensionskassen. Offen ist, ob dies für alle Delikte oder nur für bestimmte gilt. Die Expertengruppe, die den Entwurf erarbeitet hat, würde die zweite Variante bevorzugen. Der Bundesrat habe jedoch beschlossen, beide Varianten vorzulegen, sagte Dina Beti, Vizedirektorin der Eidgenössischen Finanzverwaltung, auf Anfrage. Die erste Variante wäre «noch kompatibler» mit internationalem Recht.


Zuständigkeit bei FINMA
Bei Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen soll neu die Finanzmarktaufsicht FINMA statt wie bisher der Zivilrichter für die Suspendierung des Stimmrechts zuständig sein. Die FINMA soll ausserdem ein Zukaufsverbot aussprechen können. Weiter sollen ihr präventive Ausichtsinstrumente zur Verfügung gestellt werden, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen.


Überarbeitung notwendig
Insiderhandel, Kursmanipulation und die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen könnten sich derart auf den Kurs auswirken, dass das Spiel von Angebot und Nachfrage beeinflusst werde, hält das Finanzdepartement im Bericht zum Gesetzesentwurf fest. Eine Analyse der Bestimmungen über die Börsendelikte und den Marktmissbrauch habe gezeigt, dass diese materiell- und verfahrensrechtlich überarbeitet werden müssten. Die Vernehmlassung zur Gesetzesrevision dauert bis zum 30. April. (awp/mc/pg/23)

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