CH: Bundesgericht erklärt degressive Steuertarife für verfassungswidrig

Verletzt ist laut den Lausanner Richtern das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die seit Januar 2006 geltende Regelung des Kantons Obwalden sieht ab einem Einkommen von 300’000 Franken und einem Vermögen von 5 Mio CHF degressive Steuertarife vor. Während der Satz der einfachen Steuer bis zu 300’000 Einkommen auf maximal 2,35% ansteigt, nimmt er für weiteres Einkommen wieder ab.


Artikel als Ganzes aufgehoben
Beim Vermögen beträgt der Tarif für die einfache Steuer bis zu 5 Mio CHF 0,35 Promille, danach nur noch 0,2 Promille. Die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde gegen diese Bestimmungen an ihrer Sitzung vom Freitag nun gutgeheissen und die fraglichen Artikel als Ganzes aufgehoben.


Verstoss gegen die Bundesverfassung
Laut den Lausanner Richtern verstossen degressive Steuertarife grundsätzlich gegen die Bundesverfassung. Bestimmte höhere Einkommensgruppen würden privilegiert, indem sie verhältnismässig weniger Steuern bezahlen müssten als tiefere.


Allgemeines Rechtsgleichheitsgebot verletzt
Dadurch werde das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verletzt, das in der Verfassung für den Bereich der Steuern durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert werde. Dieses Prinzip lasse nur progressive oder proportionale Steuertarife zu.


Degressive Tarife noch in Schaffhausen
Die ungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen könne auch durch den an sich legitimen Steuerwettbewerb unter den Kantonen nicht gerechtfertigt werden. Neben Obwalden kennt in der Schweiz nur der Kanton Schaffhausen degressive Tarife, die er nun ebenfalls wird anpassen müssen. (awp/mc/ab)

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