CH-Geldwäschereigesetz: Dokumentationsvorschriften präzisiert

Auch bei elektronischen Geschäftsbüchern müssten Finanzintermediäre sicherstellen, dass die Unterlagen nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt. Zudem müssten elektronische Belege auf einem Server in der Schweiz aufbewahrt werden, schreibt die Kontrollstelle.


Grundsätzlich Vorschriften
Grundsätzlich müssten Finanzintermediäre ihre Dokumentation so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes machen können. Ausserdem müssten Finanzintermediäre Belege so aufbewahren, dass sie innert angemessener Frist Begehren der Strafverfolgungsbehörden nachkommen können, heisst es im Rundschreiben weiter. (awp/mc/ab)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert