CH-Steuerverwaltung lockert Anforderungen an die Mehrwertsteuer-Belege

Die neue Praxis konkretisiert die seit Anfang Juli geltenden Änderungen der MWST-Verordnung. Blosse Formmängel sollen nicht mehr zu Nachbelastungen führen, wenn dem Bund keine Steuer entgangen ist. Unternehmen und Berater wissen nun, wie die Verwaltung dabei vorgehen wird.  Grundsätzlich müssen auf Rechnungen und Quittungen der Name und die Adresse des Kunden stehen. Weil der Aufwand sonst zu gross wäre, wird jetzt bei Coupons von Registrierkassen bis zu einem Betrag von 400 CHF darauf verzichtet, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am Dienstag mitteilte.


Weniger strenge Anforderungen
Weniger strenge Anforderungen gelten künftig auch für die Angaben des Leistungserbringers auf Rechnungen und Quittungen. Neu werden statt nur des im Handelsregister oder im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Namens sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Namen und Adressen anerkannt. Akzeptiert werden so fortan auch Belege, die nur den Namen eines Lokals – beispielsweise «Restaurant Rössli» – aufführen. Bisher musste in diesem Fall auch der Namen des Inhabers oder Pächters angegeben werden.


Vereinfachungen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr
Formelle Vereinfachungen gibt es zudem im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Die Rechnung einer italienischen Gesellschaft an einen Schweizer Empfänger etwa wird auch dann zum Vorsteuerabzug zugelassen, wenn die Dienstleistung entgegen den schweizerischen Vorschriften nicht genau umschrieben wird.  Schon länger korrigiert wurde laut EFD die strenge Praxis bei SBB-Billetten, die nicht den formellen Anforderungen des MWST-Gesetzes entsprechen. Solche Billette werden heute als Belege für die Abrechnung der Mehrwertsteuer anerkannt, so dass es nicht mehr zu Nachzahlungen kommt.

Materielle Steuerprüfung im Vordergrund
Die neue Praxis betrifft sowohl künftige wie auch hängige Fälle. Die ESTV will bei den Kontrollen grosszügiger vorgehen und die materielle Steuerprüfung in den Vordergrund stellen. Weiterhin wird der Vorsteuerabzug nur gewährt, wenn die Leistungen für einen steuerbaren Zweck verwendet und in den Geschäftsbüchern ordentlich verbucht werden. (awp/mc/gh)

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