CH-Vorsorgeinstitute: In 40 Jahren zur Vollkapitalisierung

Damit will er den hohen Kosten Rechnung tragen, die mit der Ausfinanzierung auf einzelne Kantone vor allem in der Westschweiz zukommen. Insgesamt sind etwa 16 Mrd CHF nötig. Solange Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht voll ausfinanziert sind, brauchen sie weiterhin eine Leistungszulage des öffentlichen Gemeinwesens (Staatsgarantie). Ausserdem müssen sie über einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Finanzierungsplan verfügen.


Zwei Zieldeckungsgrade nicht unterschreiten
Bis zur Vollkapitalisierung dürfen die Vorsorgeeinrichtungen zwei Zieldeckungsgrade nicht unterschreiten. Die eine Quote bezeichnet das Verhältnis des Vorsorgevermögens zu sämtlichen Verpflichtungen, die andere das Verhältnis des Vermögens nach Abzug laufender Verpflichtungen gegenüber den Rentnern zu den Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten. Die Pensionskassen müssen die fälligen Renten sowie Risiko- und Austrittsleistungen immer zu 100% auszahlen können. Lässt sich einer der beiden Zieldeckungsgrade nicht einhalten, sind Sanierungsmassnahmen wie Beitragserhöhungen, Rentenkürzungen oder Anlageoptimierungen zu ergreifen.


Rechtlich, organisatorisch und finanziell verselbständigt
Die Vorsorgeeinrichtungen und ihre Aufsichtsbehörden werden rechtlich, organisatorisch und finanziell verselbständigt. Der Einfluss des Gemeinwesens wird dadurch eingeschränkt, die Position des obersten Kassenorgans gestärkt. Der Bundesrat wird alle 10 Jahre Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen erstatten.


Rechtsform Genossenschaft nicht mehr zulässig
Die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2010 neu geschaffenen privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung aufweisen. Die Rechtsform der Genossenschaft ist nicht mehr zulässig. Früher errichtete Genosenschaften können weiter in dieser Rechtsform betrieben werden. (awp/mc/gh/30)

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