Cyberkriminalität über die Grenzen hinweg verstärkt bekämpfen

Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Gesetze den Herausforderungen durch die neuen Informationstechnologien anzupassen. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend.


Europaratskonvention über die Cyberkriminalität
Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ist das erste internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität. Zum Zweck der Harmonisierung des Strafrechts verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten unter anderem, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von Dokumenten mit Hilfe eines Computers oder das Eindringen in ein geschütztes Computersystem unter Strafe zu stellen. Die Vertragstaaten müssen zudem Kinderpornografie sowie die Verletzung von Urheberrechten im Internet bestrafen. Die Konvention regelt ferner, wie in der Strafuntersuchung Beweise in Form von elektronischen Daten erhoben und gesichert werden. Sie will insbesondere sicherstellen, dass die Untersuchungsbehörden rasch auf elektronisch bearbeitete Daten zugreifen können, damit diese im Laufe des Verfahrens nicht verfälscht oder vernichtet werden. Schliesslich will die Konvention eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten.


Nur geringfügige Gesetzesanpassungen erforderlich
Das schweizerische Strafrecht erfüllt die Anforderungen der Konvention bereits weitgehend. Eine Anpassung ist lediglich beim Straftatbestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage («Hacking», Art. 143bis des Strafgesetzbuches) erforderlich, wo eine Vorverlagerung der Strafbarkeit vorgesehen ist. Demnach sollen künftig bereits das Zugänglichmachen und das Inverkehrbringen von Passwörtern, Programmen und anderen Daten unter Strafe gestellt werden, wenn der Betreffende weiss oder annehmen muss, dass diese für das illegale Eindringen in ein geschütztes Computersystem verwendet werden sollen. Keinen Anpassungsbedarf gibt es bei der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten und eine einheitliche Umsetzung der strafprozessualen Bestimmungen in der ganzen Schweiz ermöglichen wird.


Schnellere internationale Zusammenarbeit
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit erfordert die Umsetzung der Konvention eine Anpassung des Rechtshilfegesetzes. Damit wird der schweizerischen Rechtshilfebehörde angesichts der Kurzlebigkeit von elektronischen Daten die Kompetenz eingeräumt, in bestimmten Fällen Verkehrsdaten bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Ermittlungszwecken an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Diese Daten – die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht geben – dürfen allerdings erst als Beweismittel verwendet werden, nachdem die Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig geworden ist.


Schliesslich fordert die Konvention die Schaffung einer Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen rund um die Uhr zur Unterstützung von nationalen und internationalen Strafuntersuchungen in Fällen von Computerkriminalität zur Verfügung steht. Die Aufgaben dieser Kontaktstelle werden in der Schweiz dem Bundesamt für Polizei (fedpol) übertragen. (ad/mc/gh)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert