Deutschland lockert Bankgeheimnis – Mitteilung an Finanzamt möglich

Dies heisst es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs BFH. Nach Ansicht des obersten deutschen Finanzgerichtes steht dieses Vorgehen nicht im Konflikt mit dem gesetzlich garantierten Bankgeheimnis. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben weiter verboten. Kontrollmitteilungen an das Finanzamt über einzelne Kunden seien bei einer auffälligen Geschäftsentwicklung aber erlaubt, «die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen», hiess es in dem BFH-Urteil weiter. «Es muss nicht mehr der ganz grosse Hammer des strafrechtlichen Verdachts vorliegen», kommentierte ein Sprecher.


Konkreter Fall zurückgewiesen
In seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 wies der BFH aber im konkreten Fall die beabsichtigten Kontrollmeldungen einer Bank über einen Kunden als unzulässig zurück. Die Verdachtsmomente reichten nicht aus. Bei einer Prüfung waren hohe Schadensersatzforderungen für Wertpapierfehlkäufe aufgefallen. Daraus hatten die Prüfer geschlossen, dass der Bankkunde über mehr Kapitalvermögen verfügt als beim Finanzamt angegeben.


Das zuständige Finanzgericht hatte die Prüfung auch mit dem Hinweis darauf, «dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei», für zulässig erklärt. Der BFH hob dieses Urteil auf. Das Finanzamt hat in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit, weitere Argumente vorzulegen, die eine Kontrollmitteilung rechtfertigen. (awp/mc/pg/23)

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