Erfolglose Millionenklage gegen die frühere Swissfirst

Ab März 2003 wollte die mit dem Kursverlauf der Aktien unzufriedene Person die Wertpapiere wieder abstossen. Swissfirst kaufte die Papiere im August 2005 zu einem Kurswert von 55 CHF pro Stück zurück. Am 12. September 2005 kam heraus, dass die Swissfirst mit der Bellevue Holding fusionieren würde. Dies hatte einen erheblichen Wertanstieg der Aktie zur Folge: Bis im Mai 2006 kletterte der Preis auf über 120 CHF.


Entgangenen Kursgewinn geltend gemacht
Die Klägerin machte darauf den entgangenen Kursgewinn von 5,86 Mio CHF geltend und warf der Swissfirst vor, ihr wesentliche Informationen vorenthalten zu haben. Das Handelsgericht hat die Klage nun abgewiesen. Der Kursanstieg sei nicht voraussehbar gewesen, befanden die Richter. Zudem sei es die Privatperson gewesen, die immer wieder auf einen Verkauf der Papiere gedrängt habe.


«Böswillige Täuschung ausgeschlossen» 
Die Swissfirst habe zwar über Insiderinformationen verfügt, doch gerade das Strafrecht habe es ihr untersagt, solche jemandem mitzuteilen. Zudem lagen weder ein Anlageberatungs- noch ein Vermögensverwaltungsvertrag vor. Eine böswillige Täuschung sei deshalb auszuschliessen, heisst es in dem Urteil. Die unterlegene Klägerin muss nun eine Gerichtsgebühr von 80’000 CHF bezahlen. Zudem schuldet sie der Gegenseite eine Prozessentschädigung von 105’000 CHF. (awp/mc/ps/03)

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