Fernsehwerbung für Bier und Wein: NR hält an Liberalisierung fest

Zurzeit ist die Werbung für Bier und Wein in der Schweiz auf allen SRG-Sendern sowie in den Schweizer-Werbefenstern von ausländischen Fernsehanbietern – wie etwa SAT 1 – verboten. Hingegen dürfen lokale Fernsehsender und die Privatradios für diese leichten Alkoholika Werbung machen.


Gesetz im Widerspruch zu EU-Richtlinie
Diese Gesetzgebung steht im Widerspruch zur EU-Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen». Gemäss dieser Richtlinie unterstehen im Ausland ausgestrahlte Werbefenster einzig den Gesetzen im Lande des Senders. Da in Deutschland Werbung für Bier und Wein erlaubt ist, muss dies auch für deutsche Privatsender gelten, die Schweizer Werbefenster betreiben.


Dies muss die Schweiz umso mehr, weil beide Räte bereits entschieden haben, am EU-Filmförderungsprogramm MEDIA teilzunehmen. Dies bedingt, dass die Schweiz die EU-Fernsehrichtlinie respektiert. Der Bundesrat schlug deshalb vor, das Werbeverbot zu lockern – auch für die SRG-Sender.


«Unsinnige Ungleichbehandlung»
Wie bereit im letzten Mai hielt der Nationalrat der Landesregierung in dieser Frage die Stange. Die Vertreter von SVP, FDP und BDP argumentierten, dass die Bevölkerung nicht vor sich selber geschützt und bevormundet werden müsse. Ausserdem könnten die deutschen Sender ohne spezielle Schweizer Werbefenster schon heute für leichte Alkoholika werben. Diese Werbung werde auch in der Schweiz geschaut. Das Verbot führe deshalb zu einer unsinnigen Ungleichbehandlung zwischen den ausländischen Sendern und den SRG-Kanälen.


Vergeblich plädierte eine Minderheit aus Vertretern der SP, der Grünen, der EVP und der CVP für das vom Ständerat geforderte Totalverbot, das auch für Privatradios gelten würde. Sie argumentierten, dass Alkoholmissbrauch ein schwerwiegendes Problem sei, das die Gesellschaft teuer zu stehen komme.


Vorlage wieder beim Ständerat
Die Vorlage geht nun ein letztes Mal in den Ständerat zurück. Die kleine Kammer nimmt sich bereits diesen Donnerstag wieder dem Thema an. (awp/mc/pg/29)

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