Finanzkrise: Börsenaufsichtsbehörden gehen gegen Spekulanten vor
Das Verbot gelte bis zum 19. Dezember, teilte die Londoner Tochter der Schweizer Börse, SWX Europe, am Freitag mit, über die Aktien der Schweizer Grosskonzerne gehandelt werden. Zwar betrachte man Leerverkäufe als legale Aktivität, aber die britische Finanzaufsicht FSA habe Leerverkäufe von Finanzwerten seit Mitternacht völlig untersagt.
799 Finanzinstitute von Verbot betroffen
Und dies gilt auch für die SWX Europe, die als internationaler Ableger der Schweizer Börse ihren Sitz in London hat. Davon betroffen sind unter anderem die Aktien der Banken UBS, Credit Suisse, Julius Bär sowie die Versicherer Swiss Re, Zurich Financial Services, Swiss Life und Baloise. Auch die US-Börsenaufsicht SEC hat am Freitag Leerverkäufe von Finanzwerten vorläufig vollständig gestoppt. Das neue Verbot gelte bis zum 2. Oktober, könne er aber bei Bedarf um zehn Tage verlängert werden, teilte die SEC mit. Davon betroffen seien 799 Finanzinstitute.
Erinnerung an Verbot
Bei den übrigen Schweizer Aktien, die nicht an der SWX Europe gehandelt werden, setzten die Schweizer Börse SWX und die Eidg. Bankenkommission (EBK) einen Warnschuss vor den Bug der Anleger. Sie betonen, dass Verkäufe im Börsenhandel verboten sind, wenn die Wertschriften nicht rechtzeitig geliefert werden könnten. Diese ungedeckten Leerverkäufe sind an der Schweizer Börse schon seit einiger Zeit verboten. «Angesichts der Marktlage und der regulatorischen Verschärfungen hatten wir und die Eidg. Bankenkommission (EBK) das Gefühl, dass wir ein Signal aussenden mussten, um die Marktteilnehmer an das Verbot zu erinnnern», sagte SWX-Sprecher Werner Vogt auf Anfrage.
Ausschlussandrohung
Die Nichtlieferbarkeit von Wertschriften sei ein Indiz, dass die Handelsregeln nicht eingehalten worden seien. Dann werde eine Untersuchung eingeleitet, drohte die SWX den Marktteilnehmern. Dies könne zum zeitweisen oder vollständigen Ausschluss Schweizer Börsenhandel führen. «Die Banken hätten sicherzustellen, dass bei Wertschriftenverkäufen für Kunden diese in der Lage seien, zum Abwicklungstermin die Wertschriften zu liefern», betonte die Bankenkommission. Die EBK werde gegen entsprechende Missbräuche einschreiten.
Ungedeckte Verkäufe
Bei einem ungedeckten Leerverkauf verkaufen Investoren beispielsweise Aktien, die sie nicht besitzen und noch nicht einmal ausgeliehen haben. Sie spekulieren damit auf fallende Kurse, um die Titel billiger zurückerwerben und dem Ausleiher wiedergeben zu können. Die Differenz zwischen den Preisen streichen sie als Gewinn ein. Dies kann den Abwärtstrend einer Aktie dramatisch beschleunigen.
Absage an Gerüchteküche
Solche Leerverkäufe seien mit den Marktverhalten insbesondere nicht zu vereinbaren, wenn damit Marktverzerrungen beabsichtigt seien oder sie zu Marktmanipulationen eingesetzt würden, erinnerte die EBK. Anders als in London und New York blieben gedeckte Leerverkäufe an der Schweizer Börse indes grundsätzlich erlaubt. Auch verboten sei das Verbreiten von irreführenden Gerüchten und das Streuen von wahrheitswidrigen Informationen. Dies werde in keiner Form toleriert und allen zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgt, schreibt die EBK. Am Vortag waren in London Gerüchte über eine Fusion von UBS und Credit Suisse gestreut worden. (awp/mc/ps/15)