Kernkraftwerk Mühleberg: Befristete Betriebsbewilligung

Dies hat das Bundesgericht bestätigt. Diesen Entscheid machten das UVEK und die BKW, welche das Kernkraftwerk Mühleberg betreibt, am Dienstagabend publik. Martin Pfisterer, Mitglied der BKW-Unternehmensleitung, sagte auf Anfrage, er gehe nun davon aus, dass die BKW für das Mühleberger Werk (KKM) eine unbefristete Betriebsbewilligung erhielten. Auch das UVEK begrüsste trotz seiner Niederlage in Lausanne den Entscheid des Bundesgerichts. Er schaffe Rechtsklarheit. Wäre das UVEK dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Bestätigung durch das oberste Gericht gefolgt, wäre damit zu rechnen gewesen, dass Betroffene dem UVEK später Verfahrensmängel vorgeworfen hätten.


Verfahrensfrage
Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid laut dem UVEK so, dass für die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKM nicht das gleiche Verfahren durchzuführen ist wie für die Erteilung einer Rahmenbewilligung gemäss Kernenergiegesetz. Das UVEK hatte das Gesuch der BKW aus dem Jahr 2005 um Aufhebung der bis 2012 dauernden Befristung der Bewilligung im Juni 2006 abgelehnt. Voraussetzung für den Betrieb des KKM über das Jahr 2012 hinaus sei ein atomrechtliches Bewilligungsverfahren gemäss neuem Kernenergiegesetz.


«Diskriminierung ohne sachlichen Grund»
So begründete das UVEK damals sein Nein. Das ordentliche Bewilligungsverfahren hätte mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Das KKM verfügt als einziges Atomkraftwerk in der Schweiz nur über eine befristete Betriebsbewilligung. Dessen Betreiberin BKW sah darin eine Ungleichbehandlung und «Diskriminierung ohne sachlichen Grund». Sie focht deshalb bei der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, dem heutigen Bundesverwaltungsgericht, den UVEK-Entscheid an.


Bundesverwaltungsgericht stützt Argumentation der BKW
Der am 8. März 2007 vom Bundesverwaltungsgericht gefällte Entscheid stützte weitgehend die Argumentation der BKW. Gemäss dem Gericht war ein Betriebsbewilligungsverfahren nur erforderlich, wenn die Anlage baulich oder betrieblich geändert wird. Dies ist aber beim Gesuch der BKW nicht der Fall. Der Bundesrat habe 1998 die Aufhebung der Befristung aus rein politischen Gründen abgelehnt, hatte die BKW bei der Anfechtung des UVEK-Entscheids argumentiert. Dabei habe sich der Bundesrat auf eine Konsultativabstimmung aus dem Jahr 1992 berufen, in der das Berner Stimmvolk die positive Stellungnahme der Berner Regierung zu einem unbefristeten Betrieb des KKM verworfen hatte. Seither hätten die Stimmberechtigten aber in zwei Volksabstimmungen Ja zur Nutzung der Kernenergie und zum KKM gesagt. Für eine politisch motivierte Ablehnung gebe es deshalb keinen Grund mehr. (awp/mc/ps)

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