Liechtenstein ratifiziert Steuerabkommen mit USA

Vielmehr erfolgt der Austausch der betreffenden Informationen erst auf konkretes Ersuchen. Amtshilfe muss bei Steuerbetrug und -hinterziehung geleistet werden, wenn detaillierte Angaben zur Identität des US-Steuerpflichten und über den Sachverhalt vorliegen. Gleichzeitig mit der Anfrage müssen die USA eine Erklärung abgeben, wonach alle auf ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft sind. (awp/mc/ps/18)

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