Liegenschafts-Käufer besser geschützt


Neu muss ein Konkurs innert zwei Tagen nach der Eröffnung im Grundbuch vermerkt werden, damit nicht Gutgläubige von Konkursiten Liegenschaften kaufen.


Künftig sollen gutgläubige werden. (pd)

Der Bundesrat setzt diese Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes auf Anfang 2005 in Kraft. Wird ein Konkurs eröffnet, darf der Betroffene über seine Aktiven nicht mehr verfügen. Wenn er nun rasch noch eine Liegenschaft veräussert, ist der Käufer angeschmiert: Er wird nicht Eigentümer, auch wenn er den Preis bereits bezahlt hat.

«Unverzüglich» ist nicht immer «unverzüglich»
Dieser Fall kann heute eintreten, denn oft verstreichen mehrere Wochen, obschon die Richter Konkurse «unverzüglich» den Grundbuchämtern melden müssen. Die nächstes Jahr in Kraft tretende kleine SchKG-Revision schreibt deshalb einen Grundbuchvermerk innerhalb zweier Tage vor.

Minireform
Die Minireform stellt auch die Arbeitnehmerforderungen besser. Künftig werden nicht mehr nur die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstandenen Arbeitnehmerforderungen im ersten Rang privilegiert, sondern auch jene, die in dieser Zeitspanne fällig geworden sind. (awp/scc/pds)

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