Massnahmen für die EBK gegen Insiderdelikte

Die gemischte Arbeitsgruppe wurde 2001 von der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität (OKWK) der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) eingesetzt. In der Kommission unter Leitung des Zuger Regierungsrates Hanspeter Uster waren Strafverfolgungsbehörden, EBK, Börsenaufsicht und verschiedene Bundesstellen vertreten. Der Schlussbericht wurde jetzt Bundesrätin Ruth Metzler überwiesen.

EBK soll für Insiderdelikte zuständig sein

Die Arbeitsgruppe Insiderdelikte befasste sich mit zwei Teilprojekten: Einerseits mit einer neuen Zuständigkeitsregelung, anderseits mit einer materiellen Geseztesrevision. Bei der Zuständigkeit wurden drei Modelle erörtert: EBK, Bundesanwaltschaft und Konkordatslösung. Favorisiert wird die EBK. Damit verbunden ist eine Zentralisierung der Untersuchung von Insiderstrafverfahren bei der EBK und eine Ausdehnung der Sanktionskompetenzen, insbesondere für hohe Bussen.

Keine Beschränkung bei der Strafbarkeit

Hinsichtlich der Gesetzesrevision schlägt die Arbeitsgruppe vor, die bisherige Beschränkung der Strafbarkeit von Insidergeschäften auf fusions- und emissionsähnliche Sachverhalte fallen zu lassen. Anderseits sollen neu auch Sachverhalte im Rahmen der ad-hoc-Publizität erfasst werden, so etwa Gewinnwarnungen. Im Bericht werden zudem Präzisierungen zu Fragen vorgenommen, die immer wieder Anlass zu Diskussionen gaben. So kann das Insiderdelikt als Verbrechen eine Vortat zur Geldwäscherei sein. Bei der Kursmanipulation soll die Strafbarkeit auf Manipulationen des Angebots- und Nachfrageverhaltens ausgedehnt werden; die Beschränkung auf Scheingeschäfte soll fallengelassen werden. (afx/scc/koj)

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