Miracle-Aktionäre unterliegen vor Bundesgericht

Zwei frühere Miracle-Aktionäre sind vor Bundesgericht abgeblitzt. Geklagt hatten zwei Investoren, die kurz nach dem Börsengang der Langenthaler Software-Firma Miracle 1999 zahlreiche Aktien des Unternehmens zu Preisen von 399 bis 905 Franken erworben hatten. Vor dem Zusammenbruch der Gesellschaft ein Jahr später verkauften sie ihre Aktien zu einem tieferen Preis.


Klage gegen Credit Suisse und Miracle Verwaltungsräte
In der Folge klagten sie gegen die Credit Suisse als federführende Bank des Börsengangs und vier Miracle-Verwaltungsräte auf Ersatz ihres Schadens von rund 17 000 und 20 000 Franken. Ihre Forderung begründeten sie damit, dass der Emissionsprospekt irreführend und unvollständig gewesen sei. Insbesondere seien Mängel der Software «miracle xrp» als wichtigstem Produkt des Unternehmens und massive Probleme mit den Kunden verschwiegen worden.


Gier und Euphorie als Triebfeder
Das Berner Handelsgericht kam 2004 zum Schluss, dass die angeblich falschen Angaben im Emissionsprospekt für den Kauf gar nicht ursächlich gewesen seien. Gewichtige Faktoren für den Kaufentscheid seien vielmehr die sprunghafte Kursentwicklung und die euphorische Anlagestimmung am New Market gewesen. Es wies die Klage gegen die Verwaltungsräte deshalb ab. Mit der Credit Suisse wurde ein Vergleich abgeschlossen. Vor Bundesgericht hatten die Kläger erfolglos argumentiert, bei der Prospekthaftung gelte generell die Vermutung, dass allfällige falsche Angaben im Emissionsprospekt für den Kaufentscheid ursächlich seien. Das trifft laut dem Grundsatzentscheid der Lausanner Richtern jedoch nicht zu. Vielmehr habe der Geschädigte in jedem Fall zu beweisen, dass die falschen Angaben für den Kauf ausschlaggebend gewesen seien.


Erleichterung beim Nachweis des Kausalzusammenhanges
Für den Nachweis dieses Kausalzusammenhanges gelte allerdings eine gewisse Erleichterung. Zu erbringen sei nicht ein strikter Beweis, der jede andere Möglichkeit generell ausschliesse. Anzuwenden sei vielmehr das Beweismass «der überwiegenden Wahrscheinlichkeit». Diese Beweiserleichterung gilt laut Bundesgericht sowohl für den Erstkäufer wie auch für spätere Erwerber.


(awp/mc/hfu)

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