SIX Swiss Exchange büsst Dresdner Bank AG London Branch

Dies teilte die Börsenbetreiberin am Donnerstag mit. Demnach hat d ie Dresdner Bank AG London Branch ihre Computersysteme in der Weise programmiert, dass ausserbörsliche Transaktionen, welche mindestens den von der SIX Swiss Exchange festgelegten Gegenwert aufwiesen, automatisch mit dem Code B5 gekennzeichnet wurden. Dadurch wurde innerhalb zweier Monate im Jahr 2008 in fünf Fällen die verzögerte Publikation um fünf Börsentage veranlasst, ohne dass vorgängig mit der SIX Swiss Exchange Rücksprache genommen wurde. Zwei dieser Transaktionen wiesen Volumen in der Höhe von CHF 213 Mio. bzw. CHF 190 Mio. auf. Die Dresdner Bank AG London Branch hat somit die Börsenvorschriften verletzt.


Dresdner Bank AG London Branch erneut gebüsst
Es ist Aufgabe der SIX Swiss Exchange, für die Durchsetzung der Börsenvorschriften zu sorgen. Verletzt ein Teilnehmer solche Vorschriften, so kann die Sanktionskommission der SIX Swiss Exchange eine Sanktion aussprechen, wobei der Schwere der Verletzung und dem Grade des Verschuldens Rechnung getragen wird. Gegen die Dresdner Bank AG London Branch musste bereits früher wegen Verletzung von Börsenvorschriften eine Busse ausgesprochen werden. Trotz dieser ausgesprochenen Busse fand wiederum ein Regelverstoss statt. Die Sanktionskommission der SIX Swiss Exchange hat deshalb unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Busse in der Höhe von CHF 100’000 ausgesprochen und die Publikation der Sanktion angeordnet. Zudem wurden der Dresdner Bank AG London Branch die Verfahrenskosten von CHF 16’000 auferlegt. (six/mc/ps)


Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Artikel 5 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) stellt die Börse sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Dies gilt unter anderem für Angaben über den Umsatz von Effekten. Die Teilnehmer der SIX Swiss Exchange haben daher sämtliche ausserbörslichen Transaktionen unverzüglich der Börse zu melden, damit die SIX Swiss Exchange auch diese Abschlüsse ? nebst den börslichen – öffentlich bekannt machen kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIX Swiss Exchange sehen für bestimmte Fälle vor, dass ein Teilnehmer ausserbörsliche Transaktionen um zwei Börsentage verzögert publizieren lassen kann, sofern kumulativ die in Weisung 11 der SIX Swiss Exchange festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind: die Transaktion muss in Beteiligungspapieren stattfinden, einen gewissen Mindestumfang aufweisen und zur Eröffnung einer Nostro-Position führen. In begründeten Fällen und nach vorgängiger Rücksprache mit der SIX Swiss Exchange kann die Publikation auch um fünf Börsentage verzögert werden. Verzögert zu publizierende Abschlüsse sind vom Teilnehmer mit einem speziellen Code (B2 oder B5) zu kennzeichnen.

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