SIX Swiss Exchange büsst Swiss Re

Damit habe Swiss Re die Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität verletzt. Die Sanktionskommission hat die Publikation der Sanktion angeordnet, wie die Sanktionskommission von SIX Swiss Exchange AG in einer Mitteilung vom Mittwoch schreibt.


Öffentlichkeit nicht gesondert über Risikopositionen informiert
Seit Ende 2007 erlitten die US-Hypothekenfinanzierer Fannie Mae und Freddie Mac Verluste von mehreren Milliarden USD. Die Swiss Re hielt damals in erheblichem Umfang Anleihen dieser beiden Hypothekenfinanzierer. Swiss Re hatte ihre Investitionen von insgesamt CHF 94 Milliarden in Staatsanleihen und staatlich geförderten Einrichtungen in ihrem ersten Quartalsbericht 2008 bekannt gegeben, aber es unterlassen, die Öffentlichkeit gesondert über ihre Risikopositionen im Umfang von rund USD 10 Milliarden in die Anleihen von Fannie Mae und Freddie Mac Mitte 2008 zu informieren.


Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verletzt
Als die Swiss Re schliesslich detailliert über ihre Risikopositionen informierte, setzte sie lediglich ausgewählte Analysten und Investoren darüber in Kenntnis und veröffentlichte eine Mitteilung auf ihrer Webseite, jedoch informierte sie nicht gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität. Die übrigen Marktteilnehmer konnten sich kein entsprechendes Bild über die Risikopositionen in diesen Anleihen und die Auswirkungen auf die Swiss Re machen.


Mildernde Umstände
Die Sanktionskommission hielt fest, dass Informationen über die Aufschlüsselung von Risikopositionen in Anleihen potentiell kursrelevant sind, wenn die betreffenden Positionen und die finanzielle Lage der dahinterstehenden Schuldner die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft massgeblich beeinflussen können. Entsprechend wäre die Swiss Re angesichts der Entwicklung der Lage der beiden Hypothekenfinanzierer verpflichtet gewesen, das Ausmass ihrer Investitionen in beide Schuldner gemäss den Regeln zur Ad hoc-Publizität bekannt zu geben. Bei der Sanktion berücksichtigte die Kommission die Schwere der Verletzung, die Schwere des Verschuldens, die Strafempfindlichkeit des Emittenten und den Umstand, dass gegen die Swiss Re in den vergangenen drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde.


Finanzzahlen grundsätzlich kursrelevant
Die SIX Exchange Regulation verpflichtet die Emittenten, den Markt gemäss Art. 53 des Kotierungsreglements über potentiell kursrelevante Tatsachen, welche im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft und noch nicht öffentlich bekannt sind, zu informieren. Als potentiell kursrelevant gelten Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung des Kurses zu führen. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist. Die Mitteilungen müssen wahr, klar und vollständig sein. Finanzzahlen gelten grundsätzlich als potentiell kursrelevante Tatsachen und müssen gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität veröffentlicht werden. (six/mc/ps)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert