Strengere Sanktionen bei Finanzmarktaufsicht


Vergehen im Bereich der Finanzmarktaufsicht sollen einheitlich und strenger geahndet werden. Eine Expertenkommission schlägt unter anderem vor, Sanktionsentscheide zu veröffentlichen und so die Sünder an den Pranger zu stellen.


Spricht sich für «naming and shaming» aus: Prof. Ulrich Zimmerli. (pd)
In einem ersten Teilbericht schlug die von Prof. Ulrich Zimmerli präsidierte Kommission für die integrierte Finanzmarktaufsicht eine neue Behörde (FINMA) vor, in der vorerst die Eidg. Bankenkommission und das Bundesamt für Privatversicherung vereinigt würden. Am Montag hat sie ihren zweiten Bericht präsentiert, der sich mit den Sanktionen befasst.

Einheitlichere Gesetze
Strafnormen für aufsichtsrechtliche Verstösse finden sich heute in den verschiedenen Spezialgesetzen der Finanzmarktaufsicht und weichen teilweise stark von einander ab. Nach Ansicht der Experten sollten sie auf das Wesentliche zurückgestutzt und mit dem FINMA-Gesetz so weit wie möglich vereinheitlicht werden.

Im neuen Gesetz geregelt werden so die Strafandrohungen für Pflichtverletzungen der Prüfgesellschaften, für strafbare Handlungen beim Führen der Geschäftsbücher und bei der Prüfung der Jahresrechnung sowie für die Missachtung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde.

Geldstrafe von bis zu mehr als 1 Million
Der Strafrahmen wird einheitlich angehoben. Bei vorsätzlichem Handeln gilt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe bis zu 1,08 Millionen Franken. Fahrlässiges Handeln wird mit maximal 250’000 Franken gebüsst. Strafbehörde ist das Eidg. Finanzdepartement, Gerichtsinstanz das Bundesstrafgericht.

Wesentliche Neuerungen schlagen die Experten bei den Verwaltungssanktionen vor. Das heutige System befriedige nicht, sagte Zimmerli vor den Medien. Die Aufsichtsbehörden könnten nur eine (folgenlose) Rüge oder dann gleich einen Bewilligungsentzug verfügen.

Vermerk: «Du hast versagt»
Neu schlagen die Experten die «Feststellungsverfügung» vor. Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen hält die FINMA damit laut Zimmerli gegenüber dem fehlbaren Institut amtlich fest: «Du hast versagt.» Die Verfügung gilt auch dann, wenn der ordnungsgemässe Zustand bereits wieder hergestellt wurde. Sie kann angefochten werden.

Ergänzt werden soll das Dispositiv auch durch den Einzug von Gewinnen, die dank einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt wurden. Gegenüber der verantwortlichen Person in leitender Stellung kann die FINMA zudem ein befristetes Berufsverbot verhängen. Weiterhin möglich ist der Entzug der Bewilligung.

Veröffentlichung von Entscheiden
Neu soll die FINMA in schweren Fällen rechtskräftige Entscheide wie die Feststellungsverfügung oder den Bewilligungsentzug veröffentlichen können. Diese Sanktion – unter dem Namen «naming and shaming» international üblich – sei sehr stark, sagte Vizedirektorin Barbara Schaerer von der Eidg. Finanzverwaltung. (awp/scc/ska)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert