Swiss Dairy Food Nachlassliquidation: Weitere Liegenschaften verkauft

Vom 7. November bis 31. Dezember 2004 seien beispielsweise drei Liegenschaften in Courtemaîche JU, Crémines BE und Arosa GR verkauft worden, teilte Liquidator Fritz Rothenbühler am Freitag in seinem Rechenschaftsbericht mit. Auch verschiedene Beteiligungen an Unternehmen hätten den Besitzer gewechselt, so unter anderem Anteile an der Lagrischa AG, der Aktiebolaget Femtrop Trading, der Eismann Tiefkühlservice AG sowie der Lacto Prospérité AG. Ausserdem wurden verschieden SDF-Marken und kleinere Mengen an Wertschriften veräussert.

2,56 Mio CHF von SDF-Schuldnern
Wieviel Geld die Verkäufe insgesamt gebracht haben, wurde nicht genannt. Überdies konnte der Liquidator 2,56 Mio CHF von SDF-Schuldnern für die Liquidationsmasse eintreiben. Zum Teil seien zu diesem Zweck Betreibungsverfahren eingeleitet worden. An privilegierten Forderungen der ersten und zweiten Klasse seien nach heutigem Stand 56,57 Mio CHF zu berücksichtigen, hiess es. Angemeldet worden seien davon 41,57 Mio CHF. Zusätzlich werde ein Betrag von 15 Mio CHF für eine Forderung der SDF- Pensionskasse dazugerechnet. Forderungen von 22,2 Mio CHF würden von SDF bestritten.

Gläubiger der dritten Klasse müssen sich bescheiden
Während für die Forderungen der privilegierten Gläubiger genug Geld vorhanden ist, müssen sich die Gläubiger der dritten Klasse mit weniger bescheiden. Diese dürften, überschlagsmässig geschätzt, eine Nachlassdividende von gut 20 Prozent erwarten können, hiess es. In die Berechnungen seien Forderungen in Höhe von 543,52 Mio CHF einbezogen worden. Darin enthalten seien neben den Eingaben auch eine Reserve von 75 Mio CHF für nachträgliche Forderungen und weitere unabsehbare Risiken. Über die Zulassung oder Abweisung der angemeldeten Forderungen und deren Zuteilung in die einzelnen Klassen werde im Rahmen des Kollokationsverfahrens entschieden.

Kollokationsplan weit fortgeschritten
Die Arbeiten am Kollokationsplan seien schon weit fortgeschritten und solle im Sommer den Gläubigern zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Danach werde sich zeigen, in welchem Umfang eine gerichtliche Bereinigung des Kollokationsplanes als Folge von Kollkationsklagen notwendig werde. (awp/mc/gh)

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