Swissair-Konkurs: BG verlangt Fortsetzung des Kollokationsprozesses

SAirLines-Liquidator Karl Wüthrich hatte sich 2006 geweigert, Forderungen über rund 750 Mio CHF von Belgien sowie der belgischen Staatsholdings «Société Fédérale de Participation et d’Investissements» und «Zephyr-Fin» anzuerkennen. Die Betroffenen erhoben deshalb Kollokationsklage beim Bezirksgericht Zürich.


Zivilprozess in Belgien 2001 eingeleitet
Auf ihren Antrag wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Cour d’Appel de Bruxelles sistiert, was vom Zürcher Kassationsgericht und dem Obergericht bestätigt wurde. Der Zivilprozess in Belgien wurde 2001 eingeleitet und betrifft die im Kollokationsverfahren zur Diskussion stehenden Forderungen.


SAirLines-Beschwerde gutgeheissen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der SAirLines in Nachlassliquidation nun gutgeheissen und die vorläufige Einstellung des Kollokationsprozesses aufgehoben. Laut den Lausanner Richtern wäre der Entscheid aus Belgien in Bezug auf die Konkursforderung für den Schweizer Kollokationsrichter gar nicht verbindlich.


Jahrelang währender Prozess
Zwar könnten die Beweismittel aus dem belgischen Verfahren den Schweizer Kollokationsprozess vereinfachen. Allerdings dürfte es noch viele Monate, wenn nicht Jahre dauern, bis ein Urteil aus Belgien vorliege. Es sei auch deshalb nicht zu rechtfertigen, den Kollokationsprozess weiter eingestellt zu lassen.


Nachlassdividenden von 7,7 bis 14,3 Prozent
Wie Karl Wüthrich im vergangenen April mitgeteilt hatte, konnten bis Ende 2007 in der dritten Klasse 8 von 16 Kollokationsklagen bereinigt werden. Die Minimaldividende bezifferte der Liquidator auf 7,7%, die Maximaldividende auf 14,3% der eingegebenen Forderungen. (awp/mc/ps/18)

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