TDC unterliegt vor Bundesgericht – keine Interkonnektion bei Mietleitungen

Die Kommunikationskommission (ComCom) hatte das Gesuch von TDC (Sunrise) um Interkonnektion für den Dienst «Mietleitungen» der Swisscom im Februar 2005 abgewiesen. Die ComCom verwies dabei auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom November 2004.


Keine gesetzliche Grundlage
Die Lausanner Richter waren damals zum Schluss gekommen, dass für eine Interkonnektionspflicht der Swisscom beim gemeinsamen und vollständig entbündelten Zugang zur letzten Meile keine gesetzliche Grundlage bestehe. Nach Ansicht der ComCom sollte dies auch bei den Mietleitungen gelten. TDC gelangte gegen den Entscheid der ComCom ans Bundesgericht, das die Beschwerde nun einzig in Bezug auf die Verteilung der Parteikosten gutgeheissen, im übrigen aber abgewiesen hat.


Identisches Urteil bezüglich Bitstrom-Zugang
Ein inhaltlich identisches Urteil hatten die Lausanner Richter vor drei Wochen bereits bezüglich dem schnellen Bitstrom-Zugang gefällt. Sowohl schneller Bitstrom-Zugang als auch die Mietleitungsdienste sind eine Form der Entbündelung der letzten Meile. (Urteil 2A.234/2005 vom 22. November 2005) (awp/mc/gh)

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