Unique: Bezirksgericht erklärt sich nicht zuständig für Klage

Dies teilte die Flughafen Zürich AG (Unique) in einer am Donnerstag veröffentlichten Medienmitteilung schreibt. Eingereicht wurde die Klage von einem Liegenschaftseigentümer aus Gockhausen, dessen Grundstück direkt unter der Anflugachse auf die Piste 34 des Flughafens Zürich liegt. Er verlangte ein Verbot von Flügen in weniger als 500 Metern Höhe über seinem Grundstück.


Keine eigentumsrechtlichen Abwehrrechte
Den Grundeigentümern stehen aber keine eigentumsrechtlichen Abwehrrechte gegen übermässigen Lärm und direkte Überflüge zur Verfügung, «wenn die Beeinträchtigungen nicht vermeidbar und auf den bestimmungsgemässen Betrieb eines konzessionierten Flughafens zurückzuführen sind», wie es im Communiqué von Unique heisst.


Entschädigung ist möglich
In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung geltend gemacht werden. Dabei muss das Begehren an die Eidgenössische Schätzungskommission gerichtet werden. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster, nicht auf die Klage einzutreten, kann beim Zürcher Obergericht angefochten werden. (awp/mc/ab)

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