Unique: Bundesgericht fällt Leitentscheid bei Lärm-Entschädigung für Hauseigentümer

Es hat die Beschwerde der Flughafenhalter abgewiesen und dem Eigentümer eines Hauses in Opfikon 150’000 CHF zugesprochen.


Die Eidg. Schätzungskommission Kreis 10 hatte 2006 in einem Pilotverfahren drei Hausbesitzern aus Opfikon ZH eine Entschädigung für die fluglärmbedingte Entwertung ihrer Liegenschaften gewährt. Sie war dabei von einem Minderwert ihrer Häuser zwischen 15 bis 17,5% ausgegangen. 15 weitere Hausbesitzer gingen leer aus. Dem Besitzer eines Einfamilienhauses, das rund 2,7 Kilometer von der Südabflugpiste 15 entfernt liegt, wurden 140’000 CHF zugesprochen. Dabei wurden die Kosten von 20’000 Franken für Schallschutzmassnahmen angerechnet, die der Kanton Zürich und die Flughafenbetreiberin Unique übernommen hatten.


Unique-Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht hat diesen Fall als «Leading Case» ausgewählt und die Beschwerde der Flugbetreiberin Flughafen Zürich AG (Unique) abgewiesen. Sie hatten sich der Lärmabgeltung widersetzt. Die Beschwerde des Hausbesitzers hat es teilweise gutgeheissen und die Netto-Entschädigung auf 150’000 CHF plus Zinsen erhöht. Verlangt hatte er 280’000 CHF.


Entwertung der fraglichen Liegenschaft bestätigt
Mit ihrem Entscheid haben die Lausanner Richter die Entwertung der fraglichen Liegenschaft bestätigt. Die Überflüge seien zwar kein direkter Eingriff in das Grundeigentum. Die Flughafenhalter treffe indessen eine Entschädigungspflicht für die Verletzung des nachbarschaftlichen Rechts auf Abwehr übermässiger Lärmeinwirkung.


Entschädigung ist als Kapitalleistung auszuzahlen
Die Entschädigung ist dem Hausbesitzer laut Bundesgericht als Kapitalleistung auszuzahlen. Die Schätzungskommission hatte die Entschädigung dagegen in jährlich zu leistende und später neu überprüfbare Teilbeträge aufgesplittet.


Mehr Hausbesitzer entschädigungsberechtigt
Die Flughafenhalter hatten erfolglos argumentiert, dass ein schwerer und damit ersatzpflichtiger Schaden nur dann vorliege, wenn der Minderwert einer Liegenschaft mindestens einen Drittel betrage. Die Schätzungskommission ihrerseits hatte einen Minderwert von «deutlich mehr als 10%» verlangt. Das Bundesgericht hält dazu nun fest, dass «ein schwerer Schaden bei einem Minderwert von 10% nicht allein mit dem Hinweis auf das Schätzungsermessen verneint werden darf». Dies deutet darauf hin, dass mehr Hausbesitzer entschädigt werden könnten, als von der Schätzungskommission in den Pilotverfahren zugelassen.


Verworfen hat das Bundesgericht auch den Einwand von Unique und Kanton, wonach die Entschädigung erst beim Verkauf einer selbst genutzten Liegenschaft zu zahlen sei. Weiter muss bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben, ob die Lärmbelastung in Zukunft durch technische Massnahmen gesenkt werden könnte.


Modell «Minderwert Fluglärm» zulässig
Bestätigt hat das Bundesgericht, dass das Modell MIFLU («Minderwert Fluglärm») für die Minderwertschätzung von Liegenschaften angewendet werden darf. Damit liesse sich rasch und gleichmässig eine Grosszahl von Fällen bewerten, was den Parteien wie auch der Rechtspflege entgegenkomme.


Tausende Begehren
1998 hatten über 100 Hausbesitzer von Opfikon-Glattbrugg eine Klage gegen den Flughafen eingereicht. In den letzten Jahren wurden rund um den Flughafen Tausende weiterer Begehren erhoben. Die Vereinigung der Schweizer Flughäfen spricht von total 18’000 Entschädigungsforderungen rund um den Flughafen Zürich. (awp/mc/pg)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert