Zeitlich nicht limitierte Informationssperre für Banken unzulässig

Seit Januar 2004 führt die Bundesanwaltshaft gegen verschiedene Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei im internationalen Kontext. Untersucht wird die Verschleierung von angeblich illegalen Erlösen aus dem Erwerb und Betrieb von ehemaligen russischen Staatsunternehmen. Es soll um unrechtmässige Gewinne aus Geschäften mit jährlich mehreren Millionen Tonnen Erdöl gehen.

In diesem Zusammenhang erliess die Bundesanwaltschaft eine so genannte Editionsverfügung gegenüber der Genfer Niederlassung einer Bank. Gleichzeitig ordnete sie eine Informationssperre an. Den Organen und Mitarbeitern der betroffenen Bank wurde untersagt, ihre Kunden oder Dritte über die Editionsverfügung und über das Ermittlungsverfahren zu informieren.

Ende August 2004, vier Monate nach Erlass der Informationssperre, ersuchte die Bank um deren Aufhebung. Als die Bundesanwaltschaft die Informationssperre bestätigte, gelangte die Bank ans Bundesstrafgericht. Dieses hob die Informationssperre auf, worauf die Bundesanwaltschaft vergeblich das Bundesgericht anrief.


Laut dem am Freitag veröffentlichten Urteil aus Lausanne stellen zwar sachlich notwendige und zeitlich limitierte Informationssperren gegenüber Banken keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit dar. Ein befristetes Informationsverbot wäre deshalb laut Bundesgericht im konkreten Fall zulässig gewesen. Unverhältnismässig und damit verfassungswidrig sei es jedoch gewesen, im konkreten Fall eine zeitlich unbeschränkte Informationssperre gegenüber der Bank zu erlassen.

(baz / MC / hfu)

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