Bestechung bei Vergabe von Sportanlässen künftig strafbar

Bestechung bei Vergabe von Sportanlässen künftig strafbar

Unrühmliche Namensgeberin der «Lex FIFA»: FIFA, Hauptsitz in Zürich.

Bern – Bestechung bei der Vergabe von Sportanlässen ist in der Schweiz künftig strafbar. Der Ständerat hat am Donnerstag die so genannte «Lex FIFA» unter Dach und Fach gebracht. Eine Ausnahme schuf das Parlament für Bagatellfälle.

Schmiergelder an Sportfunktionäre oder an Angestellte einer Firma: Solche Privatbestechung soll künftig besser strafrechtlich verfolgt werden können. Mit der Verhaftung hochrangiger FIFA-Funktionäre in Zürich erhielt die vom Parlament nun beschlossene Verschärfung des Korruptionsstrafrechts diesen Sommer zusätzlichen Zündstoff.

Der Bundesrat hatte die «Lex FIFA» zwar bereits im Frühling 2014 vorgelegt, den Weltfussballverband hatte er dabei aber bereits im Visier: Er begründete den Handlungsbedarf unter anderem mit den Kontroversen rund um die Vergaben der Fussball-Weltmeisterschaften nach Russland und Katar.

Die Bestechungsvorwürfe rund um die FIFA hätten die Lücken in der Gesetzgebung deutlich gezeigt, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga im Parlament. Schmiergeldzahlungen bei der Vergabe von Grossanlässen würden heute vom Korruptionsstrafrecht gar nicht erfasst. Die Bestechung Privater ist bisher nur strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb führt.

Das hat das Parlament nun geändert. Konkret wird Privatbestechung als Straftatbestand im Strafgesetzbuch aufgenommen. Zudem gilt sie in schweren Fällen als Offizialdelikt; die Strafverfolger müssen diese also künftig von Amtes wegen verfolgen.

Von leichten und schweren Fällen
Der Bundesrat wollte eigentlich die Privatbestechung generell zum Offizialdelikt erklären, dem Parlament ging das jedoch zu weit. Die Mehrheit befand, in leichten Fällen solle der Betroffene entscheiden, ob er einen Strafantrag stelle oder nicht.

Justizministerin Sommaruga hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass Bagatellfälle ohnehin von der Strafverfolgung ausgenommen seien. Beide Räte befürworteten eine Ausnahmeregelung, strittig war zunächst aber die Formulierung.

Der Ständerat schlug vor, dass Privatbestechung nur auf Antrag verfolgt wird, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. Der Nationalrat hingegen sprach sich dafür aus, dass Privatbestechung in «leichten Fällen» nur auf Antrag verfolgt werden soll.

Der Ständerat schwenkte am Donnerstag in diesem Punkt stillschweigend auf die Linie des Nationalrats ein. Die Vorlage ist damit bereit für die Schlussabstimmung.

Welche Taten als «leichte Fälle» eingestuft werden, wird im Gesetz nicht geregelt. Laut Daniel Fässler (CVP/AI), der den Antrag für die Gesetzesänderung eingereicht hatte, könnten Fälle als leicht eingestuft werden, wenn die Deliktsumme höchstens wenige tausend Franken beträgt, die Sicherheit und Gesundheit von Dritten nicht betroffen ist und keine mehrfache Tatbegehung vorliegt.

Keine einzige Verurteilung
Abgesehen von dieser Änderung folgte das Parlament den Vorschlägen des Bundesrats. Auch die vorgeschlagene Ausweitung der Strafbarkeit für Amtsträger passierte das Parlament diskussionslos. Heute sind die Strafbestimmungen nur anwendbar, wenn der Vorteil dem Amtsträger selbst Nutzen bringt. Künftig sollen sie auch dann anwendbar sein, wenn der Vorteil der Bestechung eines Amtsträgers einem Dritten Nutzen bringt.

Grundsätzlicher Widerstand gegen die Verschärfung des Korruptionsstrafrechts kam einzig von der SVP, die von einem «Alibi-Gesetz» sprach. Die anderen Parteien sahen Handlungsbedarf. Mehrere Redner verwiesen darauf, dass es seit der Einführung der heutigen Strafnorm 2006 noch zu keiner Verurteilung wegen Privatbestechung gekommen sei.

Problem noch nicht gelöst
Im Kampf gegen die Korruption ist es mit den nun beschlossenen Gesetzesänderungen aber noch nicht getan, wie Vertreter mehrerer Parteien betonten. Sie forderten zusätzlich einen besseren Schutz für Whistleblower – denn auch wenn Privatbestechung künftig ein Offizialdelikt ist, müssen die Behörden zunächst Wind bekommen von den illegalen Vorgängen.

Über den Schutz von Whistleblowern berät das Parlament in einer separaten Vorlage. Unabhängig davon läuft derzeit beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) ein Projekt zur Einrichtung einer Korruptionsmeldeplattform im Internet. (awp/mc/ps)

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