Neues Rechnungslegungsrecht tritt Anfang 2013 in Kraft

Neues Rechnungslegungsrecht tritt Anfang 2013 in Kraft

Bern – Die Anforderungen an die Rechnungslegung der einzelnen Unternehmen hängen ab dem neuen Jahr nicht mehr von der Rechtsform, sondern von deren wirtschaftlichen Bedeutung ab. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung des Obligationenrechts und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum neuen Rechnungslegungsrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Neu müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500’000 CHF Umsatzerlös pro Geschäftsjahr nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen, wie das Bundesamt für Justiz (BfJ) mitteilte. Auch Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und nicht revisionspflichtige Stiftungen müssen eine solche «Milchbüchlein-Rechnung» vorlegen.

Die allgemeinen Vorschriften des neuen Rechnungslegungsrechts entsprächen der Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU, so das BfJ. Weitergehende Bestimmungen gelten für Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, und für Konzerne. Unter bestimmten Voraussetzungen muss danach im Interesse des Kapitalmarkts oder zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden.

Prinzip «True and fair view»
In der neuen Verordnung hat der Bundesrat fünf private Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung festgelegt, nämlich IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS. Dabei ist stets deren aktuellste Fassung massgebend. Ein Standard muss vollständig und für den ganzen Abschluss übernommen werden. Es gilt das Prinzip «True and fair view». Ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard soll ist denmach frei von stillen Willkürreserven und gibt die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder.

US GAAP bleibt weiter anwendbar
Gesellschaften dürfen also auch künftig die amerikanischen Standards US GAAP anwenden. Der Entwurf des neuen Rechnungslegungsrechts hatte vorgesehen, dass nur noch jene Firmen mit US GAAP abrechnen dürfen, welche die Standards bei Inkrafttreten der neuen Regeln bereits anwenden. Der Bund begründete die geplanten Einschränkungen mit souveränitätspolitischen Überlegungen. Während die IFRS-Standards international breit abgestützt seien, könnten die US GAAP einseitig von den USA angepasst werden.

Aus der Wirtschaft wurde jedoch deutliche Kritik an der neuen Verordnung laut. Der Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne SwissHoldings warnte in der Anhörung, das neue Rechnungslegungsrecht würde die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen einschränken und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz schwächen.

Anpassung binnen zwei bis drei Jahren
Die Schweizer Unternehmen haben nun zwei respektive drei Jahre Zeit, um sich an die neue Rechtslage anzupassen. Sie müssen die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2015 – bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 – anwenden. Sie können diese aber auch freiwillig bereits früher anwenden. (awp/mc/pg)

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