Einkäufe in die Säule 3a sollen nachträglich möglich sein

Einkäufe in die Säule 3a sollen nachträglich möglich sein
Die AHV ist anlagetechnisch ineffizient. Denn die Kapitalrendite per se deckt in etwa die Inflation und der staatliche Zusatz die Realrendite oder umgekehrt. (Adobe Stock/Fokussiert)

Bern – Künftig sollen Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Die Steuereinnahmen könnten sich mit der neuen Regelung um bis zu 600 Millionen Franken vermindern.

Wenn also Personen keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a bezahlen, können sie solche Beitragslücken nachträglich durch steuerabzugsfähige Einkäufe bis zu 10 Jahre rückwirkend ausgleichen. Ein Einkauf in die Säule 3a soll jährlich zusätzlich zum ordentlichen Beitrag in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig sein (2023 beispielsweise maximal 7’056 Fr.).

Diese Einkaufslimite gilt auch für Personen, die nicht in der zweiten Säule versichert sind. Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss in diesem Jahr zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Ein Einkauf setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der ordentliche Jahresbeitrag vollständig entrichtet wird. Der Einkauf soll wie der ordentliche Jahresbeitrag dabei vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sein.

10 Prozent tätigen jährlich den zulässigen Maximalabzug
Die Möglichkeit, über den jährlichen Maximalbetrag hinaus Einzahlungen für vergangene Beitragsjahre in die Säule 3a zu leisten, kommt vor allem jenen Haushalten zugute, die ein steuerbares Einkommen von über 100’000 Franken pro Jahr erwirtschaften.

Gemäss der Steuerstatistik der direkten Bundessteuer 2019 beanspruchen rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen den jährlich zulässigen Maximalabzug für die steuerprivilegierte Selbstvorsorge.

Finanzielle Auswirkungen
Nach einer groben Schätzung ist mit jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von 100 bis 150 Mio. Franken zu rechnen. Davon entfielen 21,2% auf die Kantone und 78,8% auf den Bund. Bei den Einkommensteuern der Kantone und Gemeinden ist nach einer groben Schätzung von Mindereinnahmen zwischen 200 bis 450 Mio. Franken pro Jahr auszugehen. (mc/pg)

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