Fall Sika: Cascade scheitert mit Klage vor Bundesverwaltungsgericht

Fall Sika: Cascade scheitert mit Klage vor Bundesverwaltungsgericht

Sitz von Sika Schweiz AG in Zürich. (Foto: Sika)

St. Gallen – Das Bundesverwaltungsgericht stützt den Entscheid der Finma bezüglich Angebotspflicht beim Bauchemie- und Klebestoffhersteller Sika. Damit ist die von der Bill & Melinda Gates Foundation Trust sowie der Beteiligungsgesellschaft Cascade bis an Bundesverwaltungsgericht weitergezogene Beschwerde gegen die Opting-Out-Klausel endgültig gescheitert. Die französische Saint-Gobain-Gruppe muss für den Erwerb der von der Schenker-Winkler-Holding (SWH) gehaltenen Sika-Aktien den Publikumsaktionären kein Angebot unterbreiten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nun zum Schluss gelangt, dass die in den Statuten der Sika festgehaltene Opting-Out-Klausel nicht auslegungsbedürftig ist.

Saint-Gobain begrüsst den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und sieht sich durch die fünfte Entscheidung einer zuständigen Behörde in diesem Sinne bestätigt, wie es in einer Mitteilung heisst. Dies, die Genehmigung der EU-Kommission oder die Entscheidung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, dass Saint Gobain und die Schenker-Winkler-Holding keine Gruppe bilden, bestärke Saint-Gobain in ihrer Entschlossenheit zur Realisierung des Industrieprojekts, heisst es weiter.

Begrüsst wird das Urteil auch von der Schenker-Winkler Holding (SWH), welche von Mitgliedern der Gründerfamilie der Sika beherrscht wird. «Dies ist eine weitere Bestätigung, dass unsere Auffassungen korrekt sind. Deshalb sind wir sehr zuversichtlich, dass auch die vom Sika-Verwaltungsrat ohne Rechtsgrundlage verfügte Stimmrechtsbeschränkung der SWH keinen Rechtsschutz finden wird», lässt sich Urs Burkard, Vertreter der Gründerfamilie in einer SWH-Mitteilung zitieren.

Sika-VRP: Opting-out Klausel nicht entscheidend
Von Seiten des Sika-Managements wird das Urteil als eher weniger wichtig eingestuft und darin keine Vorentscheidung zur Frage der Vinkulierung gesehen. «Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt die Linie des Verwaltungsrats, dass die entscheidende Rechtsfrage im laufenden Verfahren um die Übernahme von Sika nicht die Frage des Opting-Out sondern die Frage der Vinkulierung ist», lautet ein Statement von Sika-VRP Paul Hälg.

«Die Klage um die Opting-Out Klausel ist nur ein Nebenschauplatz im juristischen Streit und nicht entscheidend», sagte auch Rudolf Tschäni, Lead-Anwalt des Sika-Verwaltungsrates an einer Telefonkonferenz am Abend. Sika war selbst nicht Partei in dem Verfahren und habe auch keine Parteienstellungnahme vor Gericht abgegeben.

Die bis an Bundesverwaltungsgericht weitergezogene Beschwerde gegen die Opting-Out-Klausel ist nur eine in mehreren Rechtsfällen, die im Machtkampf um Sika für Klarheit sorgen sollen. Laut Tschäni beziehe sich das Urteil ausdrücklich nicht auf die Auseinandersetzung um die Vinkulierung. Das Verfahren zur Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschränkung ist beim Kantonsgericht Zug hängig.

Dabei geht es unter anderem um die Frage der Beschränkung der Stimmrechte. Mit Berufung auf die Statuten hatte der Verwaltungsrat das Stimmrecht der Sika-Erben auf 5% beschränkt. Dadurch konnte an der Generalversammlung Ende Juli die Abwahl der unabhängigen Verwaltungsrats-Mitglieder Paul Hälg, Monika Ribar und Daniel Sauter verhindert werden.

Die SWH hatte im vergangenen Dezember angekündigt, ihre Aktien für 2,75 Milliarden Franken an Saint-Gobain zu verkaufen. Damit würde Saint-Gobain 16,1 Prozent des Aktienkapitals kaufen und gleichzeitig auch 52,4 Prozent der Stimmrechte von Sika erhalten.

Ein Teil des Verwaltungsrats und das Management von Sika wehren sich gegen diesen Aktienverkauf. Die Sika-Führung spricht von einer feindlichen und strategisch unsinnigen Transaktion.

Rechtsexperten hatten im vergangenen April damit gerechnet, dass es bis 2017 dauern könnte, bis klar ist, ob der französische Konzern das Aktienpaket der Erbenfamilie Burkard übernehmen kann. Der Vertrag zwischen der Familie und Saint-Gobain läuft bis Juni 2016. (awp/mc/ps)

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