Neue Geldwäscherei-Regeln gelten grösstenteils ab 2016

Neue Geldwäscherei-Regeln gelten grösstenteils ab 2016
KPMG: Banken und Behörden sind mit verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen und mit Geldwäschereien konfrontiert. (Foto: Schlierner - Fotolia.com)

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Bern – Die meisten neuen Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei, welche das Parlament im Dezember verabschiedet hat, gelten ab 2016. Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Er will den Akteuren genügend Zeit einräumen, um sich vorzubereiten.

Mit den neuen Regeln setzt die Schweiz Empfehlungen der «Groupe d’action financière» (GAFI) um, einer internationalen Expertengruppe zur Geldwäschereibekämpfung. Die neuen Bestimmungen werden gestaffelt umgesetzt, wie das Finanzdepartement mitteilte.

Bereits am 1. Juli treten jene Regeln in Kraft, die für mehr Transparenz bei Inhaberaktien sorgen sollen. Die im Herbst anstehende Länderprüfung des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke verlange eine möglichst rasche Inkraftsetzung, hält das EFD fest.

Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind, muss somit ab dem 1. Juli den Erwerb der Gesellschaft melden und sich identifizieren. Die Gesellschaft muss ein Verzeichnis über die Inhaber führen. Die GAFI und auch das Global Forum hatten Ländern mit Inhaberaktien Massnahmen empfohlen, damit Gesellschaften mit Inhaberaktien nicht für Geldwäsche missbraucht werden.

Sorgfaltspflichten für Händler
Die übrigen Gesetzesänderungen bedürften entweder der Erarbeitung von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe oder Umsetzungsarbeiten bei den Adressaten, schreibt das EFD. Deshalb würden sie erst per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Damit werde insbesondere den Finanzintermediären die nötige Zeit eingeräumt, um die erforderlichen Vorbereitungen treffen zu können.

Ab 2016 gelten unter anderem strengere Bargeld-Regeln: Immobilien-, Kunst- oder Edelstein-Händler müssen genau hinschauen, wenn sie mehr als 100’000 Franken in bar entgegennehmen. Möchten sie die Sorgfaltspflichten nicht wahrnehmen, müssen sie den Kunden zur Bank schicken.

Zu den Pflichten gehört es, die Vertragsparteien und die wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und dies zu dokumentieren. Erscheint ein Geschäft ungewöhnlich oder liegen Anhaltspunkte vor, dass das Geld aus einem Verbrechen oder aus Steuerbetrug stammt, muss der Händler die Hintergründe abklären. Erhärtet sich der Verdacht, muss er unverzüglich die Geldwäschereimeldestelle benachrichtigen.

Steuerbetrug als Vortat zur Geldwächerei
Zu den weiteren zentralen Neuerungen gehört, dass Steuerbetrug als Vortat zu Geldwäscherei gilt, wenn die hinterzogenen Steuern bei mindestens 300’000 CHF pro Steuerperiode liegen. Damit müssen die Banken bei Verdacht auf ein solches Delikt den Kunden der Geldwäschereibehörde melden.

Neuerungen bringt die Gesetzesrevision schliesslich für sogenannte politisch exponierte Personen (PEP). Gegenüber solchen Personen müssen Banken bereits heute erhöhte Sorgfaltspflichten wahrnehmen. Neu gelten jedoch nicht nur Machthaber im Ausland, sondern auch Personen in der Schweiz als PEP, beispielsweise Mitglieder der eidgenössischen Räte. (awp/mc/ps)

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