Solidarhaftung auf dem Bau gilt ab 15. Juli

Solidarhaftung auf dem Bau gilt ab 15. Juli
(Symbolbild)

Bern – Im Kampf gegen Lohndumping auf dem Bau soll ab Mitte Juli die Solidarhaftung Abhilfe schaffen. Der Bundesrat setzte am Mittwoch die neue Regelung auf diesen Zeitpunkt in Kraft. Erstunternehmer haften künftig, wenn ihre Subunternehmer zu tiefe Löhne zahlen.

Das Parlament verabschiedete die Solidarhaftung im Dezember 2012 als weitere flankierende Massnahme zur Personenfreizügigkeit mit der EU. Es wollte damit Missbräuchen mit «Scheinselbstständigen» einen Riegel schieben, die auf Schweizer Baustellen zu spektakulären Fällen von Tieflöhnen von wenigen Euro pro Stunde geführt hatten.

Erstunternehmer haftet
Wenn Lohn- und Arbeitsbedingungen auf einer Schweizer Baustelle künftig nicht eingehalten werden, haftet der Erstunternehmer. Dies gilt für sämtliche Glieder einer Auftragskette, in denen Arbeiten von einer Firma an andere Firmen weitergegeben werden. Der Erstunternehmer muss erst für Verstösse gerade stehen, wenn der Subunternehmer nicht belangt werden kann.

Befreien kann sich der Erstunternehmer von der Haftung, wenn er sich bei der Arbeitsvergabe bei jedem Subunternehmer vergewissert, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Der Bundesrat legte nun fest, welche Dokumente vom Subunternehmen dafür nötig sind.

Deklarationen
Für die Einhaltung der Löhne nennt der Bundesrat in der Entsendeverordnung eine Auswahl von Dokumenten, die Erstunternehmer verlangen können, um damit zu belegen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben. Gebaut wird vor allem auf Deklarationen der Subunternehmer zu Handen der Erstunternehmer.

Dazu gehört beispielsweise eine unterschriebene Erklärung des Subunternehmers, dass er die minimalen Lohnbedingungen einhält, zusammen mit einer Bestätigung der Arbeitnehmer, dass sie die minimale Entlöhnung auch erhalten. Zum Nachweis dienen aber unter anderem auch Kontrollbestätigungen von paritätischen Gremien, Erklärungen zu den Arbeitsbedingungen und andere Papiere. Die Auflistung sei nicht abschliessend, sagte Peter Gasser vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Für die grosse Zahl der Fälle sollten die erwähnten Nachweise genügen, es komme aber immer auf die Konstellation an. Wird ein Erstunternehmer belangt, müssten die Gerichte entscheiden. Das SECO hat Musterdokumente ausgearbeitet, welche den Arbeitgebern helfen sollen.

Zu früh für Baumeister
Laut Gasser vom SECO blieb die Verordnung seit einem Entwurf vom Mai in den Grundzügen unverändert. Damals kritisierten die Baumeister die Vorschläge harsch. Nun bezeichnet der Schweizerische Baumeisterverband die Regelungen als «brauchbaren Kompromiss», wie er in einer Mitteilung festhält. Zufrieden zeigte er sich, dass «offizielle Selbstdeklarationsformulare» genügten. Für inakzeptabel hätten es die Baumeister gehalten, wenn die Subunternehmer dem Erstunternehmer die Lohnbücher hätten zeigen müssen, wie es offenbar einst geplant war.

Allerdings müssten die Baumeister ihre internen Abläufe dennoch im grösseren Stil anpassen, gibt der Verband zu bedenken. Aus diesem Grund sei es «unseriös», dass das Regime schon ab Mitte Juli gelten soll. Die Baumeister hätten sich von Wirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann eine Einführung auf Anfang nächsten Jahres gewünscht.

Zu wenig weit geht die Regelung dagegen der Gewerkschaft Unia. Die Umsetzung der Solidarhaftung enthalte «Schlupflöcher so gross wie ein Scheunentor», hält sie fest. Unia kritisiert, dass nicht der Erstunternehmer für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich ist, sonder dass der Richter jeweils entscheiden muss. (awp/mc/pg)

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