SIX Swiss Exchange büsst LifeWatch

SIX Swiss Exchange büsst LifeWatch

Zürich – Die Sanktionskommission von SIX Swiss Exchange hat gegen die LifeWatch AG wegen Verletzungen der Vorschriften betreffend die Ad hoc-Publizität eine Busse von CHF 100‘000 ausgesprochen.

Gemäss den Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität muss eine Emittentin den Markt über potentiell kursrelevante Tatsachen aus ihrem Tätigkeitsbereich in Kenntnis setzen, sobald sie von diesen in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Hat eine Emittentin öffentlich Prognosen in Bezug auf Finanzzahlen gemacht, muss sie diese mittels einer Ad hoc-Mitteilung unverzüglich korrigieren, sobald sie davon Kenntnis hat, dass das Finanzergebnis von den Prognosen voraussichtlich erheblich abweichen wird. Die Gesellschaft muss in diesem Fall eine sogenannte Gewinnwarnung veröffentlichen.

Da der von der LifeWatch AG mittels Ad hoc-Mitteilung prognostizierte Reingewinn für das Geschäftsjahr 2013 erheblich vom tatsächlich ausgewiesenen Reingewinn für das Geschäftsjahr 2013 abwich, wäre die Gesellschaft verpflichtet gewesen, eine Gewinnwarnung zu veröffentlichen. Da die LifeWatch AG dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, liegt ein Verstoss gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität vor. Gleichzeitig stellte die Sanktionskommission fest, dass keine Regelverletzung bezüglich der Publikation des Geschäftsberichts 2013 und des Jahresabschlusses 2013 besteht.

Erneuter Verstoss
Die Sanktionskommission kam zudem zum Schluss, dass die LifeWatch AG ein weiteres Mal gegen die Bestimmungen betreffend Ad hoc-Publizität verstossen hatte, indem die Gesellschaft eine Ad hoc-Mitteilung vorzeitig von ihrer Homepage entfernte: Gemäss den Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität müssen Ad hoc-Mitteilungen während zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung auf der Webseite der Emittentin aufgeschaltet bleiben.

Für diese beiden Verletzungen der Vorschriften betreffend die Ad hoc-Publizität hat die Sanktionskommission der LifeWatch AG eine Busse von CHF 100‘000 auferlegt. Bei der Sanktion berücksichtigte sie die Schwere der Verletzungen, die Schwere des Verschuldens und die Strafempfindlichkeit der LifeWatch AG sowie den Umstand, dass gegen die Gesellschaft in den vergangenen drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. (SIX/mc/ps)

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