Spielbankenkommission darf Casino Schaffhausen büssen

Spielbankenkommission darf Casino Schaffhausen büssen

Eingangspartie des Casinos Schaffhausen.

Zürich – Die Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) darf das Casino Schaffhausen mit einer Busse von rund 400’000 CHF sanktionieren, weil es eine Bankangestellte trotz Anzeichen auf Spielsucht zu spät gesperrt hat. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Es wies eine Beschwerde des Casinos ab. Dieses hatte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes angefochten. Es hatte geurteilt, die ESBK habe die Busse zu Recht verhängt. Diesem Entscheid ist das Bundesgericht gefolgt, wie aus dem Urteil hervorgeht, das am Freitag publiziert wurde. Die Beschwerde des Spielcasinos ist gemäss Bundesgericht unbegründet. Nach menschlichem Ermessen sei es praktisch ausgeschlossen, dass jemand, der ein Vermögen von rund 130’000 CHF habe und monatlich 5’500 CHF verdiene, über mehrere Monate oder Jahre hinweg monatlich bis zu 100’000 CHF im Casino einsetzen könne. «Das muss zwingend Anlass zu Nachfragen nach der Herkunft des Geldes geben», heisst es im Bundesgerichtsurteil.

«Bonitätsabklärung nichtssagend»
Eine Bonitätsabklärung, die das Casino 2007 vorgenommen habe, sei nichtssagend. Diese beruhe darauf, dass keine Daten zur Herkunft des Geldes bekannt seien. Die Spielbank habe keine eingehende Finanzanalyse machen müssen, sondern bloss eine plausible, durch Dokumente belegte Erklärung einholen, woher der «sehr hohe» eingesetzte Betrag stamme. Der Hintergrund des Urteils ist ein Verfahren von 2009. Im Oktober 2009 berichteten Schaffhauser Medien über die Verhaftung einer Frau, die bei ihrem Arbeitgeber 2,8 Mio CHF veruntreut hatte. Als Motiv gab die Bankangestellte gegenüber der Polizei Spielsucht an.

Busse von 60’000 auf 400’000 CHF reduziert
Aufgrund der Medienberichte nahm die ESBK Kontakt mit dem Casino Schaffhausen auf. Dieses teilte der ESBK mit, dass die Frau im September 2009 mit einer Spielsperre belegt worden sei. Sie sei verhängt worden, nachdem die Spielbank vom Untersuchungsrichter aufgefordert worden sei, Unterlagen zur Betroffenen einzureichen. Die ESBK sanktionierte das Casino im April 2010 mit einer Busse über 680’000 CHF, weil es die Frau nicht früher gesperrt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Casinos dagegen im Wesentlichen ab, reduzierte die Busse aber auf rund 400’000 CHF. (awp/mc/ps)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert