Swatch: Beschränkte Lieferpflicht für Uhrwerke an Konkurrenz

Swatch: Beschränkte Lieferpflicht für Uhrwerke an Konkurrenz

Swatch-CEO Nick Hayek.

Bern – Der Swatch Group bleibt es gestattet, ihre Konkurrenten für die Dauer des laufenden Verfahrens der Wettbewerbskommission (Weko) nur eingeschänkt mit Uhrwerken zu beliefern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorsorgliche Regelung bestätigt.

Die Weko hatte im Juni 2011 eine Untersuchung gegen die Swatch Group eröffnet. Die Initiative dazu ging von der Swatch Group selber aus. Die Untersuchung soll zeigen, ob der von der Swatch Group geplante Ausstieg aus der Belieferung von Konkurrenten mit Komponenten für mechanische Uhrwerke das Kartellgesetz verletzt.

Begründung ausstehend

Für die Dauer des Verfahrens hatte die Weko eine vorsorgliche Regelung angeordnet: Die Swatch Group wurde verpflichtet, Drittkunden bis Ende 2011 in vollem Umfang weiter zu beliefern. Im Jahr 2012 darf sie die Liefermenge dann leicht reduzieren. Die Lieferung mechanischer Uhrwerke darf von der Swatch Group auf 85% und von sogenannten Assortiments auf 95% der 2010 bezogenen Mengen gesenkt werden. Gegen die vorsorglichen Massnahmen gelangten mehrere betroffene Firmen ans Bundesverwaltungsgericht.

Neun Beschwerden abgewiesen
Wie das Gericht am Montag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda mitgeteilt hat, wurden die neun Beschwerden mit Entscheid vom 15. Dezember abgewiesen. Die Urteile liegen erst im Dispositiv vor, die Begründung folgt später. Der Swatch Group bleibt es damit gestattet, ab 2012 ihre Konkurrenten bis zu einem Entscheid der Weko in der Sache selber eingeschränkt zu beliefern. (awp/mc/ps)

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